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Rechtsbrüche

■ Was ist die Pressefreiheit wert? / Zum Vorgehen des Bundeskriminalamtes in den Redaktionsräumen der taz Bochum

Journalisten haben das Recht, ihre Informanten zu schützen. Sie können deshalb als Zeugen die Aussage verweigern. Auch ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig, soweit dadurch das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten ausgehöhlt würde. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Journalist selbst in den Verdacht gerät, sich an einer Straftat beteiligt zu haben. Dann muß aber ein Richter die Beschlagnahme anordnen, nicht die Polizei oder der Staatsanwalt. Weder in Bochum noch in Hamburg hat man während der Durchsuchungsaktion in den Räumen der taz einen Richter gesehen. Die Aktion in Bochum weist zugleich deutlich aus, daß das BKA keine Zeugen haben wollte. Dem BKA war die Privatnummer des Redaktionsleiters der dortigen Redaktion bekannt. Er wurde nicht informiert. Am gesamten Freitag, den 18.12., war das Büro während der üblichen Arbeitszeiten besetzt. Der richterliche Durchsuchungsbeschluß datierte bereits vom Donnerstag, den 17.12. 1987. Und doch kamen die „Heren des Morgengrauens“ erst nach Dienstschluß gegen 18 Uhr, als sie davon ausgehen konnten, daß niemand mehr anwesend sein würde. Die Hauseigentümerin, die an der Durchsuchung teilnehmen wollte, wurde kurzerhand weggeschickt. Der nach 90 Minuten hinzugeeilte Redaktionsleiter mußte heftig darum bitten, wenigstens die Räume betreten zu dürfen. Die Durchsuchung beschränkte sich auch nicht auf den Arbeitsplatz der beschuldigten Journalistin. Das Archiv erregte das besondere Interesse der Ermittler. Mitgenommen wurde fast ausschließlich Material, das seit Jahren in dem Archiv lagerte und zu einer Zeit gesammelt wurde, als die beschuldigte Mitarbeiterin überhaupt noch nicht bei der taz beschäftigt war. J. Eisenberg

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