■ Mit dem neuen Arbeitszeitgesetz auf Du und Du
: 60 Stunden möglich

Der Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes der Bundesregierung, der morgen in die erste Lesung des Bundestags geht, soll die geltende Arbeitszeitordnung aus dem Jahr 1938 ablösen. Das Paragraphenwerk, das in unveränderter Fassung bereits in der vergangenen Legislaturperiode eingebracht wurde, aber dann in den Ausschüssen versackte, kommt den Flexibilisierungswünschen der Arbeitgeber entgegen und stößt darum auf massive Kritik der Gewerkschaften. Ebenso wie die Arbeitszeitordnung aus der Nazi–Ära geht der neue Entwurf von einer 48–Stunden–Woche aus. Dabei kann der Acht–Stunden–Tag in einer Sechs–Tage–Woche auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Monaten ein Zeitausgleich stattfindet. Außerdem kann ohne Festlegung eines Ausgleichszeitraums an maximal 60 Tagen im Jahr 10 Stunden gearbeitet werden. Theoretisch ist damit die monatelange Fron einer 60–Stunden–Woche möglich, während die geltende Ordnung dies nur für fünf Wochen im Jahr zuließ. Der andauernden Ausschöpfung der 60–Stunden–Woche stehen allerdings geltende Tarifverträge im Wege; realistischer ist die Gefahr, daß damit die Arbeitszeiten der Beschäftigten je nach Produktionsanfall in den einzelnen Betrieben flexibel ausgedehnt werden können. Bemerkenswerterweise fehlt im neuen Entwurf der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit ebenso wie eine Regelung, was Mehrarbeit ist und wie sie vergütet wird. Die Arbeit an Sonn– und Feiertagen bleibt im Gesetzentwurf zwar generell verboten; neben der Übernahme der zahlreichen Ausnahmen aus der Gewerbeordnung wird das Verbot aber durch Gummi–Bestimmungen aufgeweicht, etwa wenn aus „technischen oder physikalischen Gründen“ ein Fortgang der Arbeit erforderlich ist. Mit einer Nachrüstung des Entwurfs an diesem Punkt ist zu rechnen, da die Koalitionsvereinbarungen bereits eine weitergehende Lockerung des Sonntags–Verbots vorsahen und die vorgeschlagene Regelung den Arbeitgeberverbänden noch zu unflexibel ist. Auch die koalitions–intern schon beschlossene Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes für Arbeiterinnen hat in den Entwurf noch nicht Eingang gefunden. Die Ausnahmen vom Verbot sind bisher für die Branchen analog zur zugelassenen Sonntagsarbeit vorgesehen. cw