Asyl für Kurden in Frankreich – in der BRD in Auslieferungshaft / Anwältin reicht Verfassungsklage ein  ■ Aus Hamburg Axel Kintzinger

Wie schon häufiger in der Vergangenheit, war der Kurde Memet Türkmenoglu am 18.Dezember vergangenen Jahres in die Bundesrepublik eingereist, um seine Frau und Tochter, die in Stuttgart leben, zu besuchen. Eine Besuchserlaubnis des Ausländeramts Stuttgart hatte Memet Türkmenoglu in der Tasche. Doch diesmal war die Reise schon am deutsch- französischen Grenzübergang zuende. Wegen eines türkischen Auslieferungsersuchens wurde der Kurde verhaftet.

Zwar hob das Amtsgericht Saarbrücken den Haftbefehl schon am Tag darauf mit der Begründung wieder auf, nach der Genfer Konvention von 1951 könne ein anerkannter Flüchtling gar nicht in Auslieferungshaft ge nommen werden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken aber ist da anderer Meinung. Begründung: Trotz Ausländerpass habe Memet Türkmenoglu nicht nachweisen können, daß er in Frankreich anerkannter politischer Asylant sei, und selbst wenn, bedeute das noch lange nicht, daß er auch politisch verfolgt werde. Seither sitzt Memet Türkmenoglu zur Auslieferung in der Untersuchungshaftanstalt Stammheim. Seine Stuttgarter Rechtsanwältin hat heute Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Oberlandesgericht Saarbrücken sei laut Genfer Konvention noch nicht einmal berechtigt gewesen, die Asylgründe zu prüfen, geschweige denn eine Auslieferungshaft zu verfügen.

Memet Türkmenoglu hat eine politische Odyssee hinter sich. Schon vor zwölf Jahren hatte er sich als 20jähriger im kurdischen Widerstand engagiert, war Sympathisant der PKK und Mitglied der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK). In Abwesenheit verurteilte ihn 1976 ein Gericht in Izmir zu zwölf Jahren Gefängnis. Mit falschem Paß floh er in die BRD und siedelte dann nach Frankreich über.

Seit 1982 ist Memet Türkmenoglu in Frankreich als politischer Flüchtling und Asylant anerkannt. Er blieb gleichwohl auch in der Bundesrepublik politisch aktiv. Wegen Verletzung der Menschenrechte in der Türkei trat Memet Türkmenoglu 1982 zusammen mit anderen in einen 14tägigen Hungerstreik, und beteiligte sich an der Besetzung einer Niederlassung der türkischen Fluggesellschaft in Stuttgart. Ein türkisches Auslieferungsersuchen an die französische Regierung wurde vor zwei Jahren zurückgewiesen. Lediglich bundesdeutsche Gerichte, so Türkmenoglus Stuttgarter Rechtanwältin in ihrer heutigen Verfassungsbeschwerde, erklären sich für zuständig, die Frage zu prüfen, ob ein anderer Staat den Betroffenen zu Recht als asylberechtigt anerkannt hat oder nicht. Die Verhaftung ihres Mandanten, so die Anwältin, verletze die Grundrechtsartikel 16 und 2, und „erwecke den Anschein, daß deutsche Behörden Personen, die in Vertragstaaten der Genfer Konvention als asylberechtigt anerkannt sind, in die Bundesrepublik einreisen lassen, um sie hier festzunehmen und an den jeweiligen Verfolgerstaat auszuliefern.

Aktenzeichen: Memet Türkmenoglu, OLG Saarbrücken Ausl. 6/87 (2/88).

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