Ingrid Strobl bleibt in Haft

Bundesanwaltschaft schafft sich Haftgrund: Weil die Kölnerin einsitzt, besteht erhöhter Fluchtanreiz  ■ Aus Bonn Oliver Tolmein

Gestern ordnete der Bundesgerichtshof schriftlich Haftfortdauer für die Kölner Journalistin Ingrid Strobl an. Am 27.Januar hatte der BGH bereits beschlossen, auch Ulla Penselin in Haft zu halten. Die von Ingrid Strobls AnwältInnen Edith Lunnebach und Hartmut Wächtler beantragte Haftprüfung hat bereits am 4.Februar stattgefunden. Anläßlich des Haftprüfungstermins hatte die Bundesanwaltschaft ihre beim Haftbefehl erhobenen Vorwürfe erneuert: Ingrid Strobl habe einen Wecker der Marke Emes Sonochrom gekauft und für den Anschlag auf das Verwaltungsgebäude der Deutschen Lufthansa in Köln zur Verfügung gestellt. Begründet wird die Haftfortdauer mit angeblicher Fluchtgefahr. Die AnwältInnen wandten ein, daß Ingrid Strobl am 20.12.87 nach Hause zurückgekehrt sei, obwohl sie durch die Berichterstattung der Medien über die Durchsuchungen informiert gewesen sei.

Wenn sie hätte fliehen wollen, hätte sie sich anders verhalten. Die Bundesanwaltschaft hält dagegen, daß durch die Untersuchungshaft vollendete Tatsachen geschaffen seien. Da Frau Strobl jetzt in Haft sitze, bestünde im Falle ihrer Freilassung ein erhöhter Fluchtanreiz. „Damit räumt die Bundesanwaltschaft ein, daß damit der gewünschte Haftgrund Fluchtgefahr selbst produziert worden ist“ kommentieren die AnwältInnen Lunnebach und Wächtler diese Begründung, denn der erste Haftbefehl wurde mit der unrichtigen Behauptung erwirkt, Ingrid Strobl sei aus ihrer Wohnung geflohen und untergetaucht.

Bemerkenswert ist, daß anläßlich der Haftprüfung von der Bundesanwaltschaft präzisiert worden ist, wie die Identifizierung von KäuferInnen des Weckers der Marke Emes-Sonochrom vonstatten gegangen sein soll. Oberstaatsanwalt Beese erklärte dazu: „Wir haben bei der Herstellung des Weckers mitgearbeitet. Wir haben eine Falle gestellt, indem wir den Wecker zum Verkauf geliefert und präpariert haben. Und siehe da, er wurde gekauft.“ Bekannt war bisher nur, daß die Wecker, von denen angeblich 40 Stück bei Anschlägen der RZ als Zeitzünder verwendet worden sein sollen, Registriernummern hatten, und daß das Verkaufspersonal angewiesen worden war, KäuferInnen des Weckers zu notieren bzw. den Kauf mit Videokameras zu filmen.

Nach Auffassung der AnwältInnen von Ingrid Strobl „räumte der Staatsschutz damit ein, Anschläge gefördert zu haben, um sie dann nach Vollendung besser aufklären zu können. Die einzig rechtsstaatliche Konsequenz aus den skandalösen Vorgängen ist, nach Ansicht der Verteidigung, die auf diese Art und Weise erlangten Kenntnisse mit einem absoluten Verwertungsverbot im Prozeß zu belegen und den Haftbefehl aufzuheben“.