§218-Gesetzentwurf: Beraten und verkauft

Entwurf eines sogenannten „Schwangeren-Beratungsgesetzes“ aus dem Hause Süssmuth vorgelegt / Einziges Ziel: „Annahme des ungeborenen Lebens“  ■ Aus Bonn Ursel Sieber

Beratungsstellen sollen künftig verpflichtet werden, schwangere Frauen von einer Abtreibung abzuhalten. ÄrztInnen, die schwangere Frauen beraten oder die die für einen Abbruch notwendige Indikation ausstellen können, müssen künftig „mindestens einmal jährlich an einer Fortbildungs veranstaltung teilnehmen“. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Mark geahndet werden. Dies sind die Kernpunkte des sogenannten „Schwangeren-Beratungsgesetzes“, das im Hause von Familienministerin Süssmuth erarbeitet worden ist. Der Entwurf, der das Datum vom 25.Januar 1988 trägt, wird im Familienministerium noch unter Verschluß gehalten. Er wurde bereits mehrmals verändert und auch jetzt laufen noch Abstimmungs-Gespräche mit der FDP und der CSU. Da der Entwurf aber von der nach der Wahl festgelegten Koalitionsvereinbarung nur wenig abweicht, dürfte sich an dem vorliegenden Referentenentwurf nur in Detailfragen etwas verändern. Die FDP-Abgeordnete Uta Würfel hat allerdings einen Alternativvorschlag erarbeiten lassen, der noch mit Juristen der Fraktion abgestimmt werden muß. Doch ihr Gewicht innerhalb der FDP- Fraktion ist nicht sehr stark.

Nach dem Süssmuth-Entwurf dürfen Schwangere nur noch mit dem Ziel beraten werden, „die Bereitschaft der Schwangeren zur eigenverantwortlichen Annahme des ungeborenen Lebens zu wecken, zu stärken und zu erhalten“. Diese eindeutige Zielvorgabe ist einer der Streitpunkte zwischen FDP und CDU; die FDP möchte hier zumindest eine abgeschwächte Formulierung durchsetzen. Beratungsstellen sollen nur dann gefördert werden, „wenn sie zugunsten des Lebens beraten“. Halten sich Beratungsstellen nicht an diese Vorgaben, kann ihnen die Anerkennung entzogen werden – ein Passus, der vor allem auf Pro Familia zielt. Die in den Ländern zuständigen Behörden sollen überwachen, ob sich die Beratungs-Stellen an diese Vorgabe halten. Wie dies geschehen soll, wird in dem Entwurf nicht weiter ausgeführt. Den Bundesländern Bayern und Baden- Württemberg läßt Rita Süssmuth gleichzeitig einen Spielraum für weitere Verschärfungen: „Die Länder regeln das Verfahren“, heißt es wörtlich.

In anderer Hinsicht wird die schwangere Frau ebenfalls unter größeren Druck geraten: „Auf Wunsch oder mit Einwilligung der Schwangeren“ können weitere Personen zu dem Beratungsgespräch hinzugezogen werden, wenn dies zur Bewältigung der Konfliktlage erforderlich ist.“ In der Begründung des Referentenentwurfs wird ausgeführt, daß dabei z.B. an den Vater des Kindes, die Eltern der Schwangeren oder auch an den Arbeitgeber gedacht ist. Praktisch wird diese Vorschrift bedeuten, daß es kaum noch ÄrztInnen geben wird, die eine soziale Indikation ausstellen können bzw. dürfen. Neu ist auch die Festlegung, daß gegen ÄrztInnen, die gegen diese Vorgabe verstoßen, ein Bußgeld bis zu 10.000 Mark verhängt werden kann. Dagegen ist die Überlegung fallengelassen worden, daß zwischen der Ausstellung der Indikations-Bescheinigung und dem Abbruch ein Zeitraum von fünf Tagen liegen muß. Heute ist ein Zeitraum von drei Tagen festgeschrieben. Dies wurde offenbar als Zugeständnis an die FDP beibehalten.

Nach dem Gesetzentwurf werden die Länder verpflichtet, ein Netz von Beratungsstellen einzurichten, wobei die „Beratung“ auch „nach der Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes fortzusetzen (ist), wenn die Schwangere dies wünscht“. Den Ländern würden dadurch laut Referenten-Entwurf Mehrkosten in Höhe von 85 Millionen Mark im Jahr entstehen.