Keine Fragen - keine Lügen

■ Anträge für die Fahrpreis–Erstattung der Bundesbahn können auch formlos gestellt werden

Die Bundesbahn will von ihren Kunden zu viel wissen. Das hat jetzt die „Zentralstelle Absatz“ der Bahn gegenüber der taz bestätigt. Auf den Antragsformularen für Fahrpreiserstattung wird nicht nur nach Name, Adresse und Bankverbindung des Kunden geforscht - die Bahn verlangt zudem einen Nachweis, warum die angepeilte Zugreise nicht angetreten wurde. Als Nachweis gilt das Beilegen eines neu gelösten Fahrscheines, eines Flugtickets für die gleiche Strecke, eines ärztlichen Attestes der Reiseunfähigkeit oder auch die unterschriebene Bestätigung eines Fahrzeughalters mit dessen Anschrift und Autokennzeichen, den Fahrkartenbe sitzer am betreffenen Tag in seinem Wagen befördert zu haben. Die Neugier geht ein bißchen weit! Die Angaben sind freiwillig, doch das geht aus dem Formular nicht hervor. Der Kunde braucht dem Formblatt bei Nichtgefallen überhaupt keine Beachtung zu schenken, denn: „Der Erstattungsantrag kann auch formlos gestellt werden“, heißt es in einem Schreiben der Bundesbahn–Zentralstelle. Da Schalterbeamte in solchen Fällen erfahrungsgemäß gerne patzig reagieren, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder das direkte Einsenden des Antrages an die Zentralstelle Absatz (6500 Mainz, Rhabanusstraße 3) empfehlenswert. Die Erhebung des staatlichen Bearbeitungsentgeldes vom 9.20 Mark für den Umtausch ist gemäß den Tarifbestimmungen nur dann rechtswidrig, wenn „die Nichtausnutzung des Fahrausweises aus Gründen erfolgte, die die Deutsche Bundesbahn zu vertreten hat, zum Beispiel Platzmangel in der 1. Klasse, Abbruch der Reise wegen Zugverspätungen etc.“. Wer bisher dachte, die Gebühr werde kassiert, um den Umtausch von Fahrkarten für Kurzstrecken zu verhindern (auf denen wegen Personalnot oft nur unzureichend kontrolliert wird), hat demnach zu Unrecht geargwöhnt. Karl Nolte