§218: Süssmuth bleibt doch hart

■ „Schwangeren–Beratungsgesetz“ jetzt als offizielle Vorlage / Kritik der FDP ist nicht berücksichtigt

Von Ursel Sieber

Berlin (taz) - Familienministerin Süssmuth (CDU) hat gestern ihren Referenten–Entwurf zum Paragraphen 218–Beratungsgesetz den Bundestagsfraktionen zugestellt. Der Entwurf trägt das Datum vom 23.April und ist somit einen Tag nach dem Koalitionsgespräch fertig geworden, bei dem es zwischen FDP und Union nicht zu einer Einigung kam. Auch der neue Referenten– Entwurf enthält kaum Zugeständnisse an die FDP. Süssmuth hält in dem Entwurf sowohl an dem umstrittenen Beratungsziel als auch an der „Länderklausel“ fest. Die Beratung soll nach wie vor mit dem Ziel angeboten werden, „die Bereitschaft der Schwangeren zur eigenverantwortlichen Annahme des ungeborenen Lebens zu wecken, zu stärken und zu erhalten“. Die FDP wollte als Aufgabe von Beratung festlegen, daß den Schwangeren alle Hilfen materieller und immaterieller Art angeboten werden, um eine „Entscheidungshilfe des Lebens“ zu schaffen. Fortsetzung auf Seite 2 Durch die Länderklausel bleibt den Bundesländern ein Spielraum für weitere Verschärfungen bei der Beratung. So wird zum Thema „Anerkennung von Beratungsstellen“ wörtlich festgehalten: „Die Länder regeln das Verfahren.“ Gestrichen worden ist nur der Halbsatz, daß die Länder „weitere Anerkennungsvoraussetzungen bestimmen können“. Geändert wurde die Anerkennung von Ärzten und Schwangerschafts–Beratern: Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie „standesrechtliche Folgen der Verletzung des Fortbildungsgebots“ sollen von den Landesärztekammern geregelt werden, allerdings „im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde“. Ursprünglich hatte es geheißen: „Die Länder regeln das Verfahren, sie können weitere Anerkennungsvoraussetzungen bestimmen.“ Geblieben ist in dem Süssmuth– Entwurf auch die Fortbildungs– pflicht für Berater und ÄrztInnen die Indikationen ausstellen: Sie sind künftig verpflichtet, „mindestens einmal jährlich an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen“. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihnen zwar nicht mehr ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Mark. In diesem Punkt hat die FDP sich durchgesetzt. Aber dafür kann gegen sie ein standesrechtliches Verfahren eingeleitet werden, wenn sie der Fortbildungspflicht nicht Folge leisten. Neu aufgenommen wurde aber eine andere Bußgelddrohung: Ein Verstoß gegen die jetzt geforderte Trennung von Beratung und Feststellung der Indikation wird mit 10.000 Mark bestraft. Geblieben ist auch die umstrittene Verschärfung der Meldepflicht: Weil Ärzte nach Ansicht der CDU–Regierung die Abbrüche zu nachlässig an das Statistische Bundesamt weitergeben, sollen sie jetzt Abbrüche nur noch dann über die Krankenkassen verrechnen können, wenn sie die Meldung nachweisen. Auf die Vorschrift, daß Beratung und Indikationsfeststellung auch räumlich getrennt werden sollen, hat Rita Süssmuth zwar verzichtet. Das hätte für alle integrierten Zentren das Aus bedeutet. Geblieben ist auch eine Passage, wonach zu dem Beratungsgespräch weitere Personen aus dem sozialen Umfeld der Frau hinzugezogen werden können: der Vater des Kindes, der Arbeitgeber oder die Eltern der Schwangeren. Dies soll jetzt allerdings nur noch „auf Wunsch“ der Frau passieren, die in dem alten Entwurf enthaltenen Worte „auf Wunsch oder mit Einwilligung der Schwangeren“ wurden gestrichen.