„Kündigung ist nicht sittenwidrig“

■ In 2.Instanz hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Kündigung eines HIV–Infizierten zugestimmt

Aus Düsseldorf J. Nitschmann

Die Kündigung eines mit dem Aids–Virus infizierten Arbeitnehmers ist nicht sittenwidrig. Dies hat am Dienstag das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des 40jährigen Floristen Joszef Bognar zurückgewiesen, dem gekündigt worden war, nachdem sein Arbeitgeber nach einem Selbstmord–Versuch des Klägers von der HIV–Infektion erfahren hatte. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ des Falles ließen die Düsseldorfer Landesarbeitsrichter ausdrücklich Revision gegen ihr Urteil beim Bundesarbeitsgericht in Kassel zu. Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts, das vom Kläger in zweiter Instanz angerufen worden war, vertrat in seinem Urteil die Auffassung, daß die Kündigung „nicht den Grad der Sittenwidrigkeit erreicht, der erreicht werden müßte“, um der Klage stattzugeben. In diesem Falle kam es allein auf die Sittenwidrigkeit der Entlassung an, da der Kläger erst fünf Monate in der Düsseldorfer Blumengroßhandlung tätig war und somit für sich nicht den allgemeinen Kündigungsschutz geltend machen konnte. Der Kammer–Vorsitzende Albrecht Pauly hatte während der mündlichen Verhandlung „keinen Zweifel“ daran gelassen, daß der HIV–infizierte Kläger mit der Kündigung „zusätzlich bestraft und ins Abseits gestellt worden“ sei. Da er sich wegen der kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen könne, müsse er zweifelsfrei die Sittenwidrigkeit seiner Entlassung nachweisen. Fortsetzung Seite 2 Kommentar Seite 4