Ohne Erhebungsstelle keine Zählung

Düsseldorf (taz) - Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat jetzt entschieden, daß eine Verpflichtung zur Abgabe der Volkszählungsbögen nicht mehr besteht, wenn eine ordnungsgemäße Erhebungsstelle, die örtlich und personell von der übrigen Verwaltung getrennt ist, nicht mehr existiert. Viele Gemeinden hatten nach Schließung der Erhebungsstellen die Volkszählung gleichwohl fortgeführt, indem Verwaltungsbeamte stundenweise zur „Erhebungsstelle“ umfunktioniert wurden. Diese Praxis war bisher von den Oberverwaltungsgerichten in Koblenz und Mannheim abgesegnet worden. Das OVG–Münster forderte die „Gemeinden, die die Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber einzelnen nicht ....bewältigt haben“, hingegen auf, „die Volkszählungsunterlagen durch vorhandene Daten (zu) vervollständigen“. Az. 20 B 1018/88 FORTSETZUNGEN VON SEITE 1