Bafög für EG'lerInnen

■ EG-Gerichtshof: Studierende aus EG-Ländern müssen für Bafög nicht mehr 5 Jahre in der BRD gearbeitet haben

Am besten sofort Bafög-Anträge stellen! Auch studierwillige EG-AusländerInnen, die bislang durch alle Maschen der Gesetze und Verordnungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungs-Förderungs-Gesetz (Bafög) fielen - etwa, weil sie weder asylberechtigt noch heimatlos waren und auch in der BRD selbst noch keine vollen fünf Jahre gearbeitet hatten - haben jetzt ein Recht auf staatliches Studiengeld. In zwei Urteilen entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag, daß entgegen der bisherigen deutschen Rechtsmeinung eine fünfjährige Berufstätigkeit der ausländischen StudentInnen keine Voraussetzung für Bafög -Förderung sei. Damit können jetzt auch all die arbeitslosen EG-AusländerInnen, die in der Bundesrepublik nur kurz ein Arbeitsverhältnis hatten, Bafög-Geld be

kommen.

Der Europäische Gerichtshof entschied, die Förderung des Lebensunterhaltes von StudentInnen sei eine „soziale Vergünstigung“ im Sinne einer EG-Verordnung von 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die den WanderarbeitnehmerInnen garantierten Rechte hingen nicht unbedingt vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses ab. Wer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe, gelte gleichwohl als ArbeitnehmerIn.

Jurist Ernst Hustedt, der an der Bremer Universität Rechts -und und Bafög-Beratung macht, schätzt, daß in Bremen etwa 100 EG-StudentInnen von der neuen Rechtsprechung positiv betroffen sein werden und rät, sofort Bafög-Anträge zu stellen, weil alle Zahlungen erst ab Antragstellung geleistet werden. S.P./dp