Flexible Höchstgrenzen

■ Mieterverein bezeichnet die 10-Prozent-Kappungsgrenze als „untauglich“ für die Stabilisierung der Mieten bei Neuverträgen

Als „untauglich“ bezeichnet der Mieterverein die für den Altbau geltende 10-Prozent-Kappungsgrenze beim Abschluß neuer Mietverträge. Nach dieser Übergangsregelung dürfen die Mieten bis 1991 bei Abschluß eines neuen Mietvertrages nur um 10 Prozent gegenüber der Vormiete steigen. Laut Geschäftsführer Hartmann Vetter werde diese im „Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation“ verankerte „oberste Grenze“ jedoch regelmäßig von den Vermietern unterlaufen.

So haben die Anfragen der Mieter ergeben, daß Vermieter oftmals die Kappungsgrenze „schlicht ignorieren“ und mit der Miete um etwa 30 Prozent hochgehen. Sie spekulieren darauf, daß die Mieter es nicht wagen werden, sich nach der Miete des Vormieters zu erkundigen und die entsprechenden gesetzlichen Rechte wahrzunehmen. Dabei haben Mieter auch nach Abschluß des Mietvertrages ein „Rückforderungsrecht“. Sie müssen nur die Vormiete herausfinden und sich darauf berufen.

Auch wenn Mieter gegenüber den Vermietern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft über die Miete des Vorgängers haben, fürchten viele, daß ihre Frage eine „Belastung des Mietverhältnisses“ hervorrufen werde.

Der Mieterverein fordert daher, daß die Höhe der neuen Miete an den Mietspiegel und nicht an die Vormiete gebunden wird, dessen Zahlen für „jedermann zugänglich“ sind.

Hinzu komme, daß die „bisherige Miete“ oft durch fingierte Vorverträge verfälscht werde. „Der Nachweis, daß diese Vorverträge fingiert sind, obliegt jedoch dem Mieter und dürfte in der Regel schwer zu führen sein.“

Ein häufig vorkommender Fehler sei auch, daß bei der Berechnung der Kappungsgrenze die Warmmiete zugrundegelegt werde. Zunehmend würden Wohnungen auch nur zur „teilgewerblichen“ Nutzung vermietet, um so die Kappungsgrenze zu unterlaufen.

E.K.