Undifferenziert

■ Das Besuchsrecht für Väter unehelicher Kinder

K O M M E N T A R E

Als das Bürgerliche Gesetzbuch entstand, wurde das Sorgerecht für uneheliche Kinder so geregelt, wie Männer es haben wollten. Sie sollten davor geschützt werden, mit dieser „Schande“, die ein uneheliches Kind bedeutete, etwas zu tun zu haben. Die Bürde, für das Kind zu sorgen, wurde der Frau aufgehalst. Er dagegen konnte sich mit der Zahlung der Alimente diskret aus der peinlichen Affäre ziehen. Erst in jüngster Zeit, mit zunehmender ökonomischer Selbständigkeit, begannen Frauen teilweise, dieses alleinige Sorgerecht für ihr Kind auch als einen Vorteil zu begreifen.

Als jetzt eher vereinzelt Männer dagegen klagten, wurde im Justizministerium schnell reagiert. Wie mann es haben wollte, wird das Gesetz verändert: Väter bekommen das Umgangsrecht, das an keinerlei Bedingungen geknüpft ist. Sie bekommen mehr Rechte ohne zusätzliche Pflichten. Skandalös ist dabei, daß in keiner Weise unterschieden wird, ob ein Vater in einer Partnerschaft mit der Mutter lebte und Verantwortung für sein Kind übernommen hatte oder ob sie sich kaum kannten. Während im ersten Fall eine Beziehung zwischen Kind und Vater fortgesetzt werden kann, die für das Kind wichtig ist, besteht im zweiten Fall die Gefahr, daß das Kind instrumentalisiert wird. Es ist möglich, daß ein Mann dieses Kind nur sehen will, weil er eine „Gegenleistung“ verlangt für seine Alimente.

Dem „Wohl des Kindes“ - wie ständig betont wird - dient diese undifferenzierte Vorgehensweise bestimmt nicht. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, daß im Hauruck -Verfahren das Recht der Männer, das im Zuge der Emanzipation der Frau ins Wanken geraten war, rasch wieder hergestellt werden soll.

Gunhild Schöller