Weniger Rechte für ledige Mütter

■ Neues Besuchsrecht für uneheliche Väter / Kontakte können ab 1990 auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden

Berlin (taz) - Väter unehelicher Kinder sollen in Zukunft auch gegen den Willen der Mutter ein Besuchs- und Umgangsrecht bei ihren Kindern haben. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, der im Justizministerium erarbeitet wurde und voraussichtlich im Jahr 1990 in Kraft tritt.

Besondere Voraussetzungen, die die Väter erfüllen sollten, werden darin nicht formuliert. Es heißt lediglich, wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater „dem Wohle des Kindes nicht widerspricht“, werde diesem vom Vormundschaftsgericht das Besuchsrecht eingeräumt.

Bis dann hat der Vater eines unehelichen Kindes keine Besuchs- und Umgangsrechte, wenn die Mutter des Kindes dies nicht will. Nach Paragraph 1711 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist sie allein sorgeberechtigt und entscheidet, ob und wie der Vater mit dem Kind Kontakt hat. Nur wenn der Vater nachweisen konnte, daß seine Besuche dem „Wohl des Kindes dauerhaft dienen“, hatte er Chancen beim Vormundschaftsgericht. Aber solch ein Vorgehen und Entscheidungen für den Vater sind selten, weil der Vater den Beweis führen muß.

Nach der Gesetzesänderung wird nun die Beweislast umgedreht: die Mutter muß - will sie Besuche verhindern belegen, daß der Umgang mit dem Vater dem Kind schadet.

Sollte eine beschwerdeführende Mutter trotz dieser Hürden beim Vormundschaftsgericht Recht bekommen, steht dem Vater der Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof offen.

In dem Gesetzentwurf aus dem Hause Engelhardt wird nicht unterschieden zwischen Vätern, die in einer Partnerschaft mit der Mutter lebten und für das Kind Sorge und Verantwortung übernahmen, und Vätern, die mit der Mutter des Kindes nur eine kurze „Affäre“ hatten und sich nicht um das Kind kümmern.

Während im ersten Fall mit den väterlichen Besuchen eine Beziehung zwischen Vater und Kind unter veränderten Bedingungen fortgesetzt wird, die schon vorher bestand, betrachtet im zweiten Fall der „Zahlvater“ den Umgang mit dem Kind möglicherweise nur als eine „Gegenleistung“ für die Alimente, die die Mutter einfordert.

In dem Entwurf fehlt auch jeder Hinweis an die Vormundschaftsgerichte, auf solche Unterschiede in der Beziehung zwischen Vater und Kind zu achten, bevor sie eine Entscheidung fällen.

Gunhild Schöller