Kein Asyl für Eritreer

Niederschlagung eines bewaffneten Aufstandes ist asylrechtlich „irrelevant“, stellt das Oberlandesgericht Koblenz fest / Asylbewerber kämpfte in eritreischer Befreiungsbewegung  ■  Aus Koblenz Felix Kurz

Die Asylpraxis in Rheinland-Pfalz wird immer rigider. Jetzt hat es die Eritreer erwischt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz verwehrte einem eritreischen Asylbewerber die Anerkennung als Asylberechtigter mit folgender Begründung: „Bei der bewaffneten Auseinandersetzung um die Vorherrschaft der äthiopischen Provinz Eritrea handelt es sich um einen Bürgerkrieg. Staatliche Repressionen, die im Rahmen dieses Bürgerkrieges im Interesse der nationalen Einheit ausschließlich die Niederschlagung des bewaffneten Aufstandes zum Ziel haben“, seien nach geltendem Recht „asylrechtlich irrelevant“.

Die Koblenzer Richter folgten damit der Haltung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das den Asylantrag eines Äthiopiers als „unbegründet“ ablehnte. Dieser hatte u.a. vorgetragen, daß er der eritreischen Befreiungsbewegung (EPFL) angehört habe. Die EPFL kämpft für die Unabhängigkeit der Provinz Eritrea.

Nationale Auseinandersetzungen seien für die Anerkennung als Asylberechtigter „grundsätzlich irrelevant“. Eine Ausnahme gelte „nur dann“, wenn es „einer Zentralregierung nicht nur um militärische Erfolge im Zuge des Bürgerkrieges gehe, sondern um gezielte politisch motivierte Repressalien gegen Einzelpersonen“. In dieser Gefahr stünden in Äthiopien „jedoch allenfalls“ Personen, die sich in besonderer Weise oder in hervorgehobener Position für die eritreische Sache eingesetzt hätten.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Asylbewerber nach seiner Flucht zunächst noch drei Monate im Sudan aufgehalten. Darin sahen die Koblenzer Richter bereits ein Ende der Flucht, so daß der Eritreer nicht „im Zustand der Flucht und in einer ausweglosen Lage, sondern letztlich freiwillig in das Bundesgebiet eingereist“. (AZ: 13 A 10/88)