Freispruch aufgehoben

■ 25 Tagesätze für zwei Bremer Bombenzug-Gegner, deren Blockade in erster Instanz nicht verwerflich war

Groß war die Freude im Frühsommer letzten Jahres, als erstmals zwei Bremer Bombenzug-Gegnern vom Oldenburger Amtsgericht zugestanden worden war, mit dem Anhalten eines Munitions-Zuges nicht verwerflich gehandelt und damit auch keine Nötigung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung, die gestern vor einer Kleinen Strafkammer beim Landgericht Oldenburg verhandelt wurde. Ergebnis: Das Urteil wurde aufgehoben, die beiden Antimilitaristen müssen für ihren Ungehorsam 25 Tagessätze zu 25 bzw. 40 Mark zahlen.

Anfang Juli 1986 hatten sich die beiden daran beteiligt, mit einem über die Gleise gespannten Transparent am Ortsausgang von Hude einen Bombenzug zur Schnellbremsung und zum Stillstand zu bringen, der frische Munition für die US -Army von Nordenham nach Süddeutschland transportierte. Das hatten sie schon in der ersten Verhandlung begründet: Schließlich sei die Munition nicht nur zur Einlagerung und zur logistischen Unterstützung, sondern auch für den Einsatz da. In einer „Vision“ schilderten sie, welche Folgen es hat, wenn US-Soldaten mit dieser Munition, die über Frankfurt wie

der ausgeflogen werden kann, im Nahen und Mittleren Osten „aktiv“ werden.

Die Verteidigung versuchte, dem Gericht das Minderheitsvotum des Bundesverfassungsgerichts ans Herz zu legen, nach dem das Verhältnis von Zweck und Mittel bei einer Blockade zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht Oldenburg hatte den beiden noch bescheinigt, nicht eigennützig gehandelt und bei der Gewaltanwendung an der unteren Grenze geblieben zu sein. Zwar hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar ausgeführt, eine Blockade sei in jedem Fall verwerflich - dieses Urteil habe lediglich für den speziellen Gerichtsbeschluß bindende Wirkung gehabt, der dem BGH vorgelegt worden war.

Der Vorsitzende Richter Ziegler versprach zwar, bei der Strafzumessung und bei der Prüfung der Verwerflichkeit die Motive der Angeklagten zu berücksichtigen, schloß sich jedoch der Staatsanwaltschaft an und verhängte die 25 Tagessätze: Die Blockade sei weit über das hinausgegangen, was nach dem Demonstrationsrecht zulässig sei. Der Zugführer sei genötigt worden, weil er gegen seinen freien Willen anhalten mußte.

mc