„Patientin bei Abtreibung schonen“

Memmingen (taz) - Am dritten Verhandlungstag vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Memmingen erklärte der angeklagte Frauenarzt Theissen gestern, als Arzt sei er dazu verpflichtet, bei einem Schwangerschaftsabbruch die Methode zu wählen, die für die Patientin körperlich und psychisch am schonendsten sei. Nach seiner Überzeugung könne dies nur ein ambulanter Eingriff sein. In Bayern jedoch ist eine Abtreibung nur stationär in einem Krankenhaus erlaubt. Die Anklage wirft Theissen illegale Abtreibungen in 156 Fällen vor.

Er hielt es für unverantwortlich, Frauen für einen Abbruch nach München zu schicken. Die beiden Krankenhäuser in Memmingen machen grundsätzlich keine Abtreibungen. Es sei aber sehr wichtig, so Theissen, diesen Schritt in einer vertrauten Umgebung machen zu können. Bei einem ausführlichen Gespräch habe er sich intensiv mit der Situation der Frau befaßt. „Es ist unzulässig, eine soziale Indikation auf eine materielle Notlage zu beschränken“, erklärte Theissen dem Gericht. Auch die psychische Notlage einer Frau gehöre mit in den Bereich der medizinischen Indikation.

GS