Berliner Sicherheit

■ Die alliierte graue Eminenz

Daß sich der bundesdeutsche Polizeiimport bei seinen Ein und Übergriffen während der IWF-Tagung einen Stoffbären aufbinden mußte, hat mit dem Status der Stadt zu tun. In der „Erklärung über Berlin“ vom 5.5.1955 haben sich die Alliierten die Aufsicht über die Polizei vorbehalten. Damit haben sie prinzipiell die Befehls- und Entscheidungskompetenz. Im allgemeinen halten sie sich im Polizeialltag zurück, haben aber z.B. ein Einspruchsrecht bei der Ernennung oder Absetzung des Polizeipräsidenten und der Gruppenkommandeure. Wenn die Allierte Kommandantur meint, es sei im Interesse der Sicherheit notwendig, kann sie die unmittelbare Befehlsgewalt über Berlin übernehmen. Eine Geheimpolizei ist in Berlin verboten.

Ebenfalls in der „Erklärung“ ist festgelegt, daß die Alliierten jederzeit Anspruch darauf haben, von deutschen Ämtern sämtliche „von ihnen für notwendig erachteten Auskünfte“ zu verlangen. Mit dieser Generalklausel ist Datenschutz in Berlin praktisch nicht existent.

Gemäß einer Berlin Kommandatura Order (BK/O) von 1958 muß auch der Polizeipräsident auf Aufforderung, „Informationen und Berichte“ an die Alliierten weitergeben. Durch die direkte Verbindung Berliner Sicherheitsorgane mit westdeutschen Behörden gelangen sie auch ohne weiteres an Daten aus westdeutschen Karteien. Die Weiterleitung von Daten an ausländische Geheimdienste ist in Berlin schon seit langem auch ohne Gesetz und ohne Kontrolle möglich, auch für das Abhören von Telefonen oder die Kontrolle des Briefverkehrs. Der Versuch, durch Anfragen an den Senat herauszufinden, ob und in welchem Umfang BerlinerInnen von den Alliierten beschnüffelt werden und werden können, wurde stets genauso beantwortet wie es die Alliierten selbst zu tun pflegen: No comment.

RiHe