Schutz vor Polizei

■ Nach Vorschlägen von Juristenvereinigungen soll ein Polizeibeauftragter Bürger schützen Polizeiinterner Omdusmann oder Windfang zwischen Polizei und Öffentlichkeit?

Was macht ein Polizist, dem das schlagfertige Auftreten seiner Kollegen äußerst peinlich ist? An wen wendet sich jemand, der durch einen Täter in Uniform mißhandelt, verprügelt oder beleidigt wurde? Was kann man gegen den selbst von einigen Polizisten beklagten Corpsgeist tun? Wer holt die Polizei, wenn Polizisten in rechtswidriges Handeln verwickelt sind?

Wenn in den letzten Tagen nach dem IWF-Desaster wieder von Möglichkeiten sozialer Kontrolle der Polizei geredet wird, ist auch ein Vorschlag der Berliner Strafverteidiger wieder im Gespräch, den sie vor just einem Jahr der Öffentlichkeit vorstellte: Der Polizeibeauftragte.

Seit Mai dieses Jahres wird diese Institution auch von der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) unterstützt. Eingang ins SPD-Wahlprogramm fand sie allerdings nicht. Dieser „Windfang“, der eine Art „Spagat zwischen Polizei und Öffentlichkeit“ (Klaus Eschen, ASJ) vollführen soll, soll nach Vorstellung der Juristen vom Parlament gewählt werden. Der Vorsitzende der Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Hans-Joachim Ehrig, stellt sich unter dem Polizeibeauftragten einen „gewissermaßen personifizierten Untersuchungsausschuß“ vor, der mit weitgehenden Rechten ausgestattet ist. Er soll Zeugen vernehmen können, Akteneinsicht erhalten und ein Zeugnisverweigerungsrecht zum Informantenschutz haben.

Jede staatliche Macht, so der Rechtsanwalt, befinde sich in der Gefahr, mißbraucht zu werden. Der Innenausschuß, Gerichte und Presse reichten zur Kontrolle nicht aus, polizeiinterne Beschwerdestellen wiederum genießen kaum das Vertrauen der Öffentlichkeit. Während die Gewerkschaft der Polizei (GdP) der Idee rein gar nichts abgewinnen kann, stößt sie beim Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) durchaus auf Zustimmung. Die Polizei habe nichts zu verbergen, meinen die Kriminalen. Polizeipräsident Schertz hält den Beauftragten für überflüssig und setzt auf die „intakte Selbstreinigungskraft in der Behörde“.

Aus völlig anderen Gründen sprechen sich der Ermittlungsausschuß, die Humanistische Union und einige Juristen gegen die Einführung eines Polizeibeauftragten aus. Sie sprechen von „Alibifunktion“, „Entpolitisierung“ und „Verschleierung“. Die HU kritisiert vor allen Dingen die Doppelfunktion einer solchen Institution. Sinnvoll, so findet sie, sei ebenfalls ein polizeiinterner Ombudsmann.

RiHe