Umtausch nicht ausgeschlossen!

■ „Das ärgert den Verbraucher“ / Ausstellung und Infoblätter in der Verbraucherzentrale

Besondere ästhetische Erlebnisse können von der Ausstellung nicht versprochen werden, die im Keller der Bremer Verbraucherzentrale aufgebaut und angeklebt ist. Aber „Was Verbraucher ärgert“ versteht sich auch gar nicht als Kunstgenuß, sondern als Informations-Zusammenstellung zu Themen, bei denen es immer wieder Streit gibt zwischen KundInnen und VerkäuferInnen, Haustür-Vertretern und arglosen Vertragspartnern, Urlaubsreisenden und Reisebüros. Da hängt zum Beispiel eine Lederjacke, bretthart und schrumpelig, an der Wand - vor der chemischen Reinigung war sie mutmaßlich schwarzgeschmeidig und glatt gewesen. Die Kundin hatte sich empört an die neugegründete Schiedsstelle gewandt (vg. Randspalte) und dazugelernt: Weil in der Jacke kein Material- und Pflege-Etikett gewesen war, trifft hier nicht die Reinigung, sondern den Hersteller die Schuld. Diese Erkenntnis spart immerhin Anwalts-und Gerichtskosten. Übrigens: Für „deutlich sichtbare Schädigungen“ haben Reinigungs-KundInnen eine Woche Reklamationsfrist. Und Schadenersatz in bar gibt es bis zum 15fachen des Reinigungspreises.

Wußten Sie, daß „vom Umtausch ausgeschlossene“ Ware sehr wohl umgetauscht werden muß, wenn sie Mängel hat, auf die nicht ausdrücklich hingewiesen wurde? Verweigern können GeschäftsinhaberInnen den Gutschein oder Umtausch mit einem solchen Schild nur, wenn das Modell lediglich nicht mehr gefällt oder die falsche Größe erwischt wurde. Bei offenen Nähten oder Verschmutzungen aber geht das Teil entweder gegen bar zurück, oder Preisnachlaß ist angesagt - auch bei ehemaligen „Sonderangeboten“.

Unbestellt und unwillkommen kommen Weihnachtskarten, Zeitschriften und allerlei Waren ins Haus, denen die Absenderfirmen freundlich die Rechnung beilegen und um Bezahlung bitten. Daß man sowas nicht bezahlen muß, hat sich inzwischen herumgesprochen. Man muß das Zeug auch nicht zurückschicken. Aber gleich wegschmeißen ist auch nicht rechtens, weil „der Absender eine angemessene Frist haben muß, seine Ware abzuholen“, sagt das Gesetz. Die beträgt bei Tageszeitungen sinnigerweise etwa eine Woche, bei Büchern rund ein Jahr.

Über Haustürgeschäfte und Vertrags-Kündigungen, besonders bei Abonnements, informieren Tafeln und Info-Faltblätter zum Mitnehmen, weil man sich all die Fristen ja doch nicht merken kann.

Noch bis 2.12.; Mo., Di., Do. 11-18 Uhr, Fr. 11-13 Uhr. S.P

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