Bann für Roland Mayer

Weil er nicht abgeschworen hat, wird RAF-Gefangener nach Freilassung unter strenge Führungsaufsicht gestellt  ■  Aus Heidelberg Rolf Gramm

Weil er nicht „abgeschworen“ hat, wird der als „Rädelsführer“ der Roten Armee Fraktion (RAF) verurteilte Roland Mayer auch nach vollständiger Verbüßung seiner zwölfjährigen Haftstrafe nicht frei sein. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verhängte das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) gegen den 34jährigen jetzt eine sogenannte Führungsaufsicht von fünfjähriger Dauer (Geschäftsnummer: 5 -1 StE 3/77).

Nach der Entscheidung hat Mayer - sofern er nicht bis zum 5.12. eine andere Entlassungsanschrift mitteilt, zunächst bei seinen Eltern in Baden-Baden „Wohnung zu nehmen“. Dort ist er dann der Aufsichtsstelle unterstellt und „wird angewiesen, den Landkreis Baden-Baden nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen“. Für ihn wird ein Bewährungshelfer bestellt werden, und jeden zweiten Montag muß er sich bei der Polizeidienststelle melden. Ein Verstoß kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Das Gericht hält Mayer vor, daß er sich auch in der Haft nicht von den Zielen der RAF distanzierte, sich gar 1984 am letzten großen Hungerstreik für die Zusammenlegung der RAF -Gefangenen beteiligte. Eine „positive Sozialprognose“ könne daher nicht gestellt werden, vielmehr seien von ihm „weitere schwere Straftaten“ zu befürchten.

Für den Verteidiger Mayers, den Heidelberger Rechtsanwalt Dr.Härdle, stellen die Auflagen des Gerichts eine „so bisher nicht dagewesene Schikane“ dar. Daß gegen freigelassene RAFler Führungsaufsicht verhängt werde, sei zwar nicht ungewöhnlich, eine fünfjährige Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen einzigen Ort sei aber beispiellos. Auch der Sprecher der Bundesanwaltschaft, Alexander Prechtel, konnte der taz gestern auf Anfrage keine ähnlich enge Beschränkung wie im Falle Mayer nennen.

Rechtsanwalt Härdle erwägt, wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Einen Landkreis Baden-Baden, den Mayer nach dem Gerichtsbeschluß nicht verlassen darf, gibt es übrigens nicht: Baden-Baden ist kreisfreie Stadt und bildet einen Stadtkreis.