Unzumutbare Belästigungen?

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts darf ein Asylbewerberheim in einem allgemeinen Wohngebiet dann nicht mehr betrieben werden, wenn den unmittelbaren Nachbarn unzumutbare Belästigungen entstehen. Damit gab die 13. Kammer einem Professor der Freien Universität Recht, der sich mit einer Nachbarschaftsklage wegen der „Lärm- und Geruchsbelästigung durch Küchendünste“ gegen das Steglitzer Heim gewandt hatte.