Weniger Geld für Arbeitslose

■ Die neuen „Sozialgesetze“ treten ab 1.Januar 1989 in Kraft

Berlin (dpa/taz)- Im Arbeits- und Sozialrecht treten zum Jahresanfang Änderungen in Kraft. Hier einige der bedeutendsten Verschlechterungen:

Arbeitslosengeld: Arbeitslosen, die krank werden, wird die „Stütze“ nicht mehr um die Dauer der Krankheit verlängert.

Überbrückungsgeld: Einarbeitungszuschuß, Überbrückungs und Eingliederungshilfe des Arbeitsamtes werden gekürzt.

Fortbildung: Der Rechtsanspruch auf Kostenerstattung für berufliche Fortbildung entfällt und wird als „Kann -Leistung“ ins Belieben des Arbeitsamtes gestellt.

ABM-Stellen: Nur noch bei 15 Prozent der Projekte übernehmen die Arbeitsämter die vollen Personalkosten.

Auszubildende: Sie erhalten nur eine Beihilfe, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.

Geringfügig Beschäftigte: Die Entgeltgrenze für GeringverdienerInnen, für die der Arbeitgeber die gesamten Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung zahlen muß, erhöht sich von 600 auf 610 Mark monatlich oder von 140 auf 142 Mark. Wer nicht mehr als 450 Mark verdient, ist versicherungsfrei, falls er oder sie nicht regelmäßig mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet.

Beiträge: Unverändert bleiben die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,7 Prozent) und zur Arbeitslosenversicherung (4,3 Prozent). Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen liegen durchschnittlich bei 13 Prozent. Über 63jährige müssen wieder zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Altersteilzeit: Als Ersatz für den bisherigen Vorruhestand gibt es künftig eine „Altersteilzeit“: ArbeitnehmerInnen ab 58 Jahre können nach Tarifvertrag oder Vereinbarung mit ihrem Chef bei halbierter Arbeitszeit etwa 70 Prozent ihres letzten Nettolohnes erhalten und in der Rentenversicherung auf der Basis von 90 Prozent ihrer letzten Bezüge geführt werden. Die zusätzlichen Kosten erhält der Arbeitgeber vom Arbeitsamt, sofern er die geschaffene Teilzeitstelle mit einer/einem Arbeitslosen besetzt.

peb