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■ Zwei wegen Paragraph 129 Inhaftierte dürfen die taz nicht direkt beziehen - wegen möglicher „Nachrichten“

Claudia 0. und Wolfgang B., die im Dezember vergangenen Jahres wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 129a) in Untersuchungshaft genommen wurden, dürfen die tageszeitung nicht persönlich vom Verlag beziehen.

Diesen Beschluß fällte Ende letzten Monats das Kammergericht und stellte den beiden Inhaftierten frei, die taz statt dessen über die Vollzugsanstalt zu beziehen. Zur Begründung heißt es, es sei nicht zumutbar, die - persönlich zugestellten - Exemplare jeweils auf verschlüsselte Nachrichten hin zu überprüfen.

Dieses Verfahren wird seit Ende der siebziger Jahre bei allen Personen angewandt, die wegen Paragraph 129a einsitzen. Um einer möglichen Nachrichtenübermittlung zuvorzukommen, bestellt das sogenannte Sicherheitsbüro der jeweiligen Haftanstalt die Zeitungen beim Verlag und sorgt dann für die Weiterverteilung in der Anstalt.

taz