Gäste sahen bei Vergewaltigung zu

Coburger Richter blieb unter dem geforderten Strafmaß / „Anmache“ der Frau als strafmindernd gewertet / Gäste wurden wegen unterlassener Hilfeleistung zu Geldstrafen verurteilt  ■  Aus Nürnberg Bernd Siegler

Als „minderschwere Tat“ hat das Coburger Landgericht die Vergewaltigung einer 29jährigen Frau durch drei Männer gewertet. Die Tat geschah unter den Augen von drei Gästen in einem Coburger Innenstadtlokal. Richter Ludwig verurteilte den 28jährigen Haupttäter, den Pächter des Lokals, wegen Vergewaltigung, Aussetzung und Körperverletzung zu viereinhalb Jahren, einen 21jährigen wegen Vergewaltigung und Aussetzung zu zwei Jahren und neun Monaten und einen 23jährigen wegen Vergewaltigung zu 15 Monaten auf Bewährung.

Strafmildernd kam den Angeklagten deren hoher Alkoholgenuß und die „Anmache“ der Frau zu gute. Die 29jährige soll sich von den Tätern Getränke spendieren haben lassen und sich mit ihnen unterhalten haben.

Am 23. Februar letzten Jahres hatte die Frau das Coburger Lokal „Würfelbecher“ aufgesucht und dort mit den Tätern getrunken. Dann wurde sie von den drei Männern vergewaltigt, drei andere Gäste schauten zu, ohne etwas zu unternehmen. Anschließend wurde sie vom Lokalpächter mit Schlägen und Fußtritten traktiert. Zwei Männer fuhren die nur spärlich bekleidete Frau mit dem Auto in einen Wald am Stadtrand und setzten sie dort bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt aus. Die Frau mußte anschließend eine Woche ins Krankenhaus.

Während der vier Verhandlungstage versuchten die Angeklagten, die Frau zu belasten und der „Anmache“ zu beschuldigen. Die Frau selbst konnte sich an nichts mehr erinnern. Während die Verteidiger Freispruch bzw. Bewährungsstrafen forderten, plädierte der Staatsanwalt auf Strafen zwischen sieben und zweieinhalb Jahren.

Gegen die drei anwesenden Gäste leitete die Staatsanwaltschaft Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung ein. Sie wurden in einem nichtöffentlichem Verfahren zu Geldstrafen verurteilt. Über die Höhe der Strafen wollte die Staatsanwaltschaft keine Auskunft erteilen.