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Revision im Fall Weimar verworfen

BGH bestätigte Verurteilung wegen Mordes / Medikamente führten nicht zu Verhandlungsunfähigkeit  ■  Aus Karlsruhe Heide Platen

Die Revision im Fall der Monika Weimar ist verworfen. Gestern mittag verkündete der Vorsitzende des des 2.Strafsenats am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, Gerhard Herdegen, diese höchstrichterliche Entscheidung. Damit ist das Urteil gegen die Frau, die wegen Mordes an ihren beiden Töchtern Melanie und Karola im Januar 1988 zu lebenslanger Haft verurteilt worden war, rechtskräftig. Sie war während eines ein Jahr währenden Prozesses vor dem Fuldaer Landgericht als „Mutter Weimar“ einer beispiellosen Kampagne der Vorverurteilung und des Medienrummels ausgesetzt gewesen. So stützte sich denn auch die Revision in ihrer rund 300seitigen Revisionsschrift auf die Ereignisse während eines Ortstermins des Gerichts im April 1987. Die eigentlich geschützte öffentliche Hauptverhandlung an den Leichenfundorten der beiden Kinder nahe des Elternhauses, am Kinderspielplatz und an den Wohnhäusern im osthessischen Röhrigshof-Nippe ging in Scheinwerfer- und Blitzlichtgewitter unter. Der Termin wurde später, wenn auch aus anderen Gründen, wiederholt. Der erste Ortstermin sei, so Herdegen, zwar ein Fehler gewesen. Die Wiederholung aber sei „dem Verteidigungs- und Aufklärungsinteresse eher dienlich“ als schädlich gewesen. Die Fuldaer Richter wären auch ohne diesen Fehler zum gleichen Ergebnis gekommen. Revisionsgrund könne außerdem nur eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit, nicht aber eine Erweiterung derselben sein. Der „historische Gesetzgeber“ habe bei dem, was er als garantierte Öffentlichkeit definierte, allerdings „im Traum nicht“ an die Massenmedien gedacht.

Der zweite wichtige Punkt der beiden Hamburger Revisionsspezialisten Schwenn und Strate bezog sich darauf, daß sie entdeckt hatten, daß Monika Weimar während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder Diazepam, eine dem Valium gleiche Psycho-Droge, eingenommen hatte. Sie war ihr von der Anstaltsärztin verordnet und von einer Justizbeamtin im Gerichtssaal nach Wunsch übergeben worden. Der Bundesgerichtshof entschied, daß sie durch die Einnahme des Medikaments nicht ständig, sondern nur vorübergehend verhandlungsunfähig gewesen sei. Nachweisen lasse sich die Tabletteneinnahme nur an fünf der 44 Verhandlungstage. Sie habe sich an diesen Tagen nicht anders verhalten als an anderen auch. Weder dem Gericht noch den Verteidigern sei etwas aufgefallen. Wenn sie doch etwas bemerkt hätten, dann wäre es ihre Pflicht gewesen, dies in der Hauptverhandlung vorzubringen und Monika Weimar untersuchen zu lassen. Es ginge nicht an, wenn dies von der Verteidigung „unter den Tisch gekehrt worden ist, um dann in der Revision wieder aufzutauchen“. Es lasse sich keine Klarheit mehr schaffen, „wenn die Situation längst vorüber ist“.

Der Strafsenat bescheinigte dem Landgericht, es habe aufgrund der Indizien „sorgfältig und nachvollziehbar“ geurteilt. Dies schließe „offen bleibende Zweifel“ in diesem Fall, der „Stoff für eine antike Tragödie sein kann“, nicht aus.

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