Senat muß Sozialhilfe nachzahlen

■ Verzögerte Erhöhung der Regelsätze 1986 war rechtswidrig / Oberverwaltungsgericht entschied in letzter Instanz / Fünfköpfige Familie bekommt 56,60 Mark Nachzahlung

Die Verzögerung der Sozialhilfe-Erhöhung vom 1. Juli bis zum 1. September 1986 war rechtswidrig. Damit verurteilte das Bremer Oberverwaltungsgericht gestern in letzter Instanz den Senat zur Nachzahlung der damals vorenthaltenen erhöhten Sozialhilfe-Regelsätze - allerdings nur an diejenigen SozialhilfeempfängerInnen, die gegen die Verweigerung geklagt hatten.

Das Oberverwaltungsgericht

schloß sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an, machte allerdings keine Vorgabe über die Höhe der Nachzahlung, zu der der Senat verpflichtet ist. In dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall müssen einer fünfköpfigen Familie nun bis zu 56,60 Mark nachgezahlt werden. Dieser Betrag hätte ihnen bei rechtzeitiger Anpassung der Bremer Regelsätze an die bundesweiten Vorgaben zugestanden. Er

klärt sich die Behörde jetzt nicht freiwillig zur Zahlung bereit, muß um die Summe wieder vor Gericht gestritten werden.

Mit der verzögerten Erhöhung der Sozialhilfe hatte der Senat 1986 eine runde halbe Million Mark gespart. Das Oberverwaltungsgericht hielt dieses Vorgehen für offensichtlich rechtswidrig. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde deshalb nicht zugelassen.

Ase