„Einer Zusammenlegung stehen rechtliche Gründe nicht entgegen“

Stellungnahme des Bundesvorsitzenden der „Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen“, Horst Isola, zu der Forderung der Hungerstreikenden nach Zusammenlegung / „Ablehnung der Unionspolitiker nur ideologisch motiviert“  ■ D O K U M E N T A T I O N

Einer Zusammenlegung von terroristischen Gewalttätern, sogenannten RAF-Gefangenen, in Großgruppen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Das Strafvollzugsgesetz läßt eine derartige Maßnahme zu, renommierte Kommentatoren empfehlen sie sogar. So bestimmt Paragraph 141 Strafvollzugsgesetz, daß „für den Vollzug der Freiheitsstrafe ... Haftplätze vorzusehen (sind) in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.“ Und Paragraph 143 Strafvollzugsgesetz schreibt vor, daß „die Vollzugsanstalten so zu gliedern (sind), daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.“

Laut Kommentar Callies/Müller-Dietz soll sich die Betreuungsgruppe in Wohngruppen von jeweils zehn bis zwölf Gefangenen untergliedern. Der Strafvollzugskommentar des ehemaligen niedersächsischen Justizministers Schwind spricht sogar von 13 bis 20 Gefangenen in einer Vollzugseinheit. Und ergänzend heißt es wörtlich: „Die Unterbringung von terroristischen Gewalttätern hat sich im Laufe der Zeit als ein Problem herausgestellt, das geringere Ausmaße bezüglich Zahl und Gefährlichkeit der Täter aufweist, als zunächst vorausgesagt worden ist. Der unsinnige finanzielle Aufwand bei der Einrichtung von Hochsicherheitstrakten in vielen Anstalten sollte die Parlamente und Justizverwaltungen bei der Planung und Bewilligung solcher Projekte zurückhaltender werden lassen...“ (1983)

Die hartnäckige Ablehnung der Unionspolitiker, überhaupt ernsthaft in einen Dialog über die Frage der Zusammenlegung einzutreten, ist offensichlich nur ideologisch motiviert. Diese Politiker müssen allerdings wissen, daß sie damit womöglich den Tod nicht nur von hungerstreikenden Gefangenen, sondern auch von unschuldigen Bürgern in Kauf nehmen und überdies der terroristischen Szene Sympathisanten zutreiben, was angesichts der Rechtsprechung zu Paragraph 129a StGB („Unterstützung und Werbung für eine terroristische Vereinigung“) doch bemerkenswert ist.

Eine Zusammenlegung der sogenannten RAF-Gefangenen in Großgruppen ist sicherlich mit Risiken verbunden. Indes gibt es keinen Königsweg, um den bestehenden Konflikt mit womöglich tödlichem Ausgang zu lösen. Es sollte auch nicht darauf bestanden werden, den Gefangenen zuvor Distanzerklärungen abzuverlangen, wenn letztlich die Problemlösung an dem Fehlen einer solchen Erklärung scheitern würde. Die Fälle der ehemaligen Terroristen Jünschke und Grashof, beide inzwischen begnadigt, haben gezeigt, daß die konsequente Befolgung des im Strafvollzugsgesetz verankerten Resozialisierungsprinzips eher Erfolg verspricht als das törichte Gerede, man wolle sich nicht erpressen lassen. Solange sich der Dialog innerhalb des vom Strafvollzugsgesetz gesteckten Rahmens bewegt, kann von Erpressung nicht die Rede sein.