Viermal „Nein“ ankreuzen

■ Aus dem Fragebogen des Arbeitsamtes für die streitbaren LeistungsempfängerInnen

„Sehr geehrte(r) Frau/Herr, zur weiteren Bearbeitung Ihres Widerspruchs bitte ich Sie, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und mir dieses Schreiben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang vollständig ausgefüllt zurückzusenden. Fall Sie meiner Bitte ... nicht ... nachkommen, muß ich Ihren Widerspruch zurückweisen.“

Mit diesen Worten beginnt ein Formblatt, das in diesen Fragen an alle Alhi-Empfänger verschickt wird, die sich mit der Bundesanstalt für Arbeit wegen geminderter Alhi im Rechtsstreit befinden. Der Hintergrund der Befragung ist denkbar einfach: Die Bundesanstalt möchte herausfinden, ob der Befragte während seiner Arbeitslosigkeit nicht doch schon einmal Unterhalt von seinen Verwandten ersten Grades bezogen hat. Trifft das zu, haben die Verwandten dem Alhi -Bezieher quasi einen Unterhaltsanspruch zugestanden. Das Arbeitsamt kann dann den betreffenden Widerspruch endgültig abwehren.

Besonders hintersinnig ist die vierte Frage: „Haben Sie sich selbst auch um Tätigkeiten bemüht, die unterhalb des Niveaus liegen, auf das die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes gerichtet sind?“ Auch diese Frage muß der Alhi -Empfänge mit einem strikten „Nein“ beantworten, wenn er seinen Rechtsstreit mit der Bundessanstalt gewinnen will. Gesteht er nämlich ein, daß er auch bei der Suche nach Arbeit erfolglos war, die unterhalb der ihm von Amts wegen zumutbaren Schwelle liegt, ist er erwiesenermaßen nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen: Er hat sich demnach - wenn auch wider Willen - einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verschafft. Und wenn der besteht, ist das Arbeitsamt aus dem Schneider.

Karl Nolte