Mieter mindert Miete: Fristlose Kündigung zulässig

Karlsruhe (dpa) - Zahlt ein Mieter wegen offensichtlich nicht vorhandener Mängel der Wohnung einen Teil der Miete nicht, kann der Vermieter darauf mit fristloser Kündigung reagieren. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, in diesen Fällen den „rückständigen Mietzins“ in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen den Vermieter einzuklagen. Er habe einen sofortigen Räumungsanspruch, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Eine andere Auslegung des Gesetzes sei willkürlich. Mit dieser Begründung wurde eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Konstanz aufgehoben.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mieterin von November 1984 bis Februar 1987 und von Mai bis September 1987 nur einen Teil der Miete gezahlt und dies mit zahlreichen Mängeln der Wohnung begründet, die sie zur Minderung der Miete berechtigten. Insgesamt verweigerte die Mieterin die Zahlung von 13.513,87 Mark. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Vertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs und verlangte die rückständige Miete sowie Räumung. Offen blieb dabei, wann ein Mieter vom Recht zur Mietminderung Gebrauch machen darf.(Akt.z.: 1 BvR 1428/88 - Beschluß vom 15. März 1989)