Vergewaltigung keine Beleidigung

Für den Bundesgerichtshof ist die Vergewaltigung einer Patientin durch ihren Arzt keine herabsetzende Bewertung der Frau gewesen / Außerdem sei keine Gewalt angewandt worden  ■  Aus Berlin Gunhild Schöller

Eine Vergewaltigung ist keine herabsetzende Bewertung für eine Frau und ist deshalb nicht als Beleidigung strafbar so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil am Donnerstag. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt seine entkleidete Patientin überrumpelt und vergewaltigt. Die Frau hatte zwar „Nein“ gesagt, sich körperlich aber nicht zur Wehr gesetzt. Das Landgericht Hanau verurteilte den Arzt in erster Instanz zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen tätlicher Beleidigung. Eine Vergewaltigung lag nach Ansicht der Hanauer Richter nicht vor, da die Angaben der Patientin zur Gewaltanwendung nicht zuverlässig genug seien. Der Arzt beantragte gegen dieses Urteil Revision beim BGH.

Dort hielten die Richter des 2. Strafsenats daran fest, daß nur dann ein Urteil wegen Vergewaltigung gefällt wird, wenn Gewalt gegen das Opfer angewendet worden sei. Gemäß dem Weltbild der Richter bedeutet dies, wenn die Frau körperlich schwer verletzt ist und sich massiv gegen den Vergewaltiger wehrt. Aber auch eine Verurteilung wegen Beleidigung ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht möglich, da das Landgericht nicht hinreichend begründete, daß der Arzt sein Opfer herabsetzend bewertet habe. Im Handeln des Arztes sei vor allem zum Ausdruck gekommen, daß er seine Patientin, die an einer besonderen Art von Schizophrenie leidet, bei der man sich starke Atemnot einbildet, „als psychisch kaum widerstandsfähig, der Situation nicht gewachsen sowie vor Schreck und Erstaunen zu einer Gegenwehr nicht fähig“ eingeschätzt und dies ausgenutzt habe. Dies sei jedoch keine Beleidigung.

Der Prozeß gegen den Arzt wird nun noch einmal aufgerollt. Dabei sollen nach der Entscheidung des BGH die Richter in Hanau überprüfen, ob der Arzt wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger (§ 179,1 StGB) verurteilt werden kann. In diesem Paragraphen werden Menschen mit „krankhaft seelischer Störung“ ausdrücklich als „widerstandsunfähig“ erwähnt. Das Strafmaß beträgt maximal fünf Jahre oder eine Geldstrafe. (Aktenzeichen: BGH 2 StR 662/88)