Hohe Strafen im „Renault-Prozeß“

Drei 129a-Angeklagte wegen Brandstiftung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt / Gericht verwirft „Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“  ■  Aus Frankfurt Michael Blum

Wegen eines Brandanschlags auf die Niederlassung des französischen Renault-Konzerns im hessischen Rosbach sind die drei Angeklagten gestern vom Oberlandesgericht Frankfurt zu hohen Haftstrafen verurteilt worden. Gegen den ehemaligen Gefangenen aus der RAF, Ali J., wurden wegen Brandstiftung sechs, gegen Michael D. Und Bernhard R. je fünf Jahren Haft verhängt.

Die Staatsschutzkammer sah es als erwiesen an, daß die drei Angeklagten die Renault-Niederlassung „angegriffen haben“. Bei dem Anschlag, der laut Bekennerschreiben die seinerzeit hungerstreikenden Gefangenen der „action directe“ (ad) unterstützen sollte, war ein Sachschaden von mindestens 1,1 Millionen Mark entstanden.

Dagegen verwarf der 5. Strafsenat - den Anträgen der Verteidigung folgend - die Anklagevorwürfe der „Mitgliedschaft und der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“. Zwar sei der Anschlag ausdrücklich als eine Unterstützung der ad ausgewiesen, sie sei jedoch im Rahmen des 129a in der Bundesrepublik nicht zu verfolgen. Die Beweisaufnahme hätte keine Erkenntnisse erbracht, daß die Angeklagten die Voraussetzung für eine 129a-Gruppe wie etwa straffe Organisation und eine intensive Beziehung untereinander erfüllten. Eine Unterstützung der RAF, wie von der BAW angeklagt, konnte der Senat nicht ausmachen. Für die hohe Strafzumessung - das Strafgesetzbuch läßt bei Brandstiftung eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren zu - machte der Vorsitzende Richter die „Verwerflichkeit“ der Brandstiftung geltend: „Brandstiftung ist ein ungeeignetes Mittel, um gegen tatsächliche oder vermeintliche schlechte Haftbedingungen zu protestieren.“ Auch hätten sich insbesondere R. und D. In ihren Prozeßerklärungen nicht von der Gewalt distanziert, sondern deutlich gemacht, daß sie „am revolutionären Kampf festhalten“. Mit seinem Urteil verwarf der fünfköpfige Senat auch BAW-Forderungen, nach denen die Beteiligung der drei am Hungerstreik der „Gefangenen aus Guerilla und Widerstand“ strafverschärfend zu berücksichtigen seien.

Die Verteidigung hatte in dem fünfmonatigen Prozeß Freispruch von den 129a-Vorwürfen gefordert. In Hinblick auf die Brandstiftung hatten die RechtsanwältInnen keinen Antrag gestellt. Bundesanwalt Leo Kouril hatte für Ali J. neun, für die beiden anderen Angeklagten jeweils sieben Jahre gefordert.