UDF legalisiert sich selbst

■ Über 60 Festnahmen bei Aktionen zivilen Ungehorsams in Südafrika / OAU verabschiedet Bedingungen für Verhandlungen zwischen Pretoria und ANC

Kapstadt/Berlin (afp/taz) - Als Höhepunkt landesweiter Aktionen zivilen Ungehorsams am Wochenende haben sich am Sonntag acht südafrikanische Oppositionsgruppen, darunter die vor sechs Jahren gegründete Sammelbewegung „Vereinigte Demokratische Front“ (UDF) und das „Komitee zur Unterstützung der Eltern von Häftlingen“ „einseitig“ für „legalisiert“ erklärt. In der anglikanischen St.-George -Kathedrale von Kapstadt signalisierten sie unter dem Applaus von rund 4.000 TeilnehmerInnen, daß sie sich von nun an nicht mehr an das faktische Verbot halten werden, das ihnen seit dem Ausnahmerecht auferlegt wurde. Das Treffen im Schutz der Kirche war von Erzbischof Tutu organisiert worden. Anti-Aufruhr-Einheiten wollten die Kirche stürmen, wurden aber durch einen Entscheid des Obersten Gerichts von Kapstadt daran gehindert. Südafrikanische Sicherheitskräfte waren an diesem Wochenende mehrfach brutal gegen Kundgebungen der Opposition vorgegangen. Landesweit war es zu über 60 Festnahmen u.a. auch des UDF-Generalsekretärs Valli Moosa, gekommen.

Derweil gibt sich Sambias Präsident Kenneth Kaunda, optimistisch. Wie der Vorsitzende der sechs Frontstaaten am Montag gegenüber der 'International Herald Tribune‘ sagte, will er mit dem neuen Regierungschef de Klerk bei ihrem Treffen am 28.8. über „ein Ende der Apartheid“ reden. Das sei auch Thema der Organisation Afrikanischer Einheit (OAU), die seit Montag im simbabwischen Harare tage. Seiner Meinung nach könne mit internationalem Druck und Engagement der Supermächte bald ein Dialog zwischen Pretoria und ANC erfolgen. Ein Ad-hoc-Ausschuß der OAU hat unterdessen ein Dokument verabschiedet, das auf der Basis von ANC -Vorschlägen Vorbedingungen für Gespräche mit Pretoria stellt: Freilassung der politischen Gefangenen, Aufhebung von Verboten gegenüber Organisationen, Abzug der Truppen aus den Townships, Aufhebung des Ausnahmezustands und des Gesetzes zur inneren Sicherheit.

AS