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Syrische Christen in Bremen ohne Asyl

■ Verwaltungericht lehnt fünf Asylanträge ab

Syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei sind zwar ohne Zweifel auf brutale Weise aus ihrer Heimat im Süd-Osten der Türkei vertrieben worden, doch dies rechtfertigt noch lange kein politisches Asyl in Bremen. So läßt sich eine Entscheidung zusammenfassen, die die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Bremen gestern fällte. Zwar sind noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich, doch zunächst einmal müssen sich die zwei Frauen und drei Kinder, die teilweise seit 1980 in der Bundesrepublik leben, damit abfinden, daß sie nicht als politische Flüchtlinge anerkannt werden.

1985 noch hatte das Verwaltungsgericht anders geurteilt: Damals gab es in acht Fällen den Asylanträgen von syrisch -orthodoxen Christen statt. Diese Entscheidungen war vom Oberverwaltungsgericht Bremen 1987 und 1988 aufgehoebn worden. Begründung damals: Ein Asylanspruch bestehe nicht. Zwar wurde auch von den Oberverwaltungsrichtern nicht bestritten, daß syrischen Christen nicht in ihre Heimat in der Südost-Türkei zurückkönnen, da sie dort von den ebenfalls verfolgten Kurden unterdrückt werden. Doch die Betroffenen hätten eine „inländische Fluchtalternative“ in der Türkei, nämlich Istanbul.

Eine Argumentation, die Rechtsanwalt Günter Werner, gestützt auf Gutachten, nicht gelten lassen mag. Anders als Griechen, Juden und Armenier seien die syrischen Christen in ihrer Heimat nicht als Minderheit anerkannt. Das öffentliche Sprechen ihrer arameischen Sprache sei mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Kinder würden gezwungen, gegen ihren Glauben am islami

schen Religionsunterricht teilzunehmen.

Die bundesdeutsche Rechtssprechung in Sachen syrische Christen ist bis in die höchste Instanz hinein uneinheitlich. Die ganze Absurdität der Rechtssprechung zeigte sich dabei gestern in dem Bremer Verfahren. Da wurde der Asylantrag einer Frau abschlägig beschieden, die mit einem syrischen Christen verheiratet ist, der bereits 1984 vom Verwaltungsgericht in Ansbach als politischer Flüchtling anerkannt worden ist.

Von Abschiebung sind die syrischen Christen trotz des Urteils nicht bedroht. Eine Sonderregelung, die die Innenminster trafen, regelt, daß auch abgelehnte Asylbewerber in der Bundesrepublik Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis erhalten, sofern sie vor dem 31.12 1985 in die Bundesrepublik gekommen sind. Es ist zu erwarten, daß diese Regelung demnächst auf diejenigen ausgeweitet wird, die bis zum 1.7.1989 in die BRD gekommen sind. Doch trotz weitgehender Duldung macht die Ablehnung der Anträge den politischen Flüchtlingen das Alltagsleben schwer. So ist ein Besuch in Holland, wo viele ihrer Landsleute leben, wenn überhaupt dann nur nach Überwindung großer bürokratischer Hürden möglich.

Für Rechtsanwalt Günter Werner stellt sich angesichts der Behandlung der syrischen Christen die grundsätzliche Frage nach der Bedeutung des Artikel 16 des Grundgesetzes. Werner: „Was muß einer erleben, um als Asylbewerber anerkannt zu werden? Da wird gesagt: 'Das ist ja alles ganz schlimm und menschlich bedauerlich, aber für politisches Asyl reicht das nicht aus.'“

hbk

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