Alles geregelt?

■ Das Washingtoner Artenschutzabkommen

Die „Konvention über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, kurz: Washingtoner Artenschutzabkommen, wurde 1973 unterzeichnet und trat zwei Jahre später in Kraft. Bis heute sind der Übereinkunft 103 Staaten beigetreten.

Die bedrohten Arten sind entsprechend dem Grad ihrer Gefährdung in drei dem Vertragstext des Abkommens angefügten Anhängen verzeichnet. Anhang I nennt alle von der Ausrottung oder dem Aussterben bedrohten Arten. Der Handel mit ihnen ist grundsätzlich verboten. Für den Im- und Export von Tieren und Pflanzen, die hier genannt werden, können dennoch Lizenzen erteilt werden - in der Bundesrepublik vom Frankfurter Bundesamt für Ernährung.

In Anhang II sind die Arten aufgelistet, die ebenfalls durch den internationalen Handel in ihrem Überleben bedroht sind. Für sie müssen von den betroffenen Ländern Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden.

In Anhang III kann jeder Unterzeichnerstaat die Arten aufnehmen lassen, die er selbst geschützt haben will. Bei der Unterzeichnung des Abkommens umfaßte die Liste 375 schutzwürdige Arten. Heute sind mehr als 4.000 Tiere und über 48.000 Pflanzenarten aufgeführt, die nur mit speziellen Genehmigungen gehandelt werden dürfen.

Seit 1976 taucht der afrikanische Elefant in Anhang II des Artenschutzabkommens auf. In Lausanne wollen vor allem die westlichen Industrienationen den Dickhäuter zu einem vom Aussterben bedrohten Tier erklären und ihn in den Anhang I der Konvention aufnehmen.

Unabhängig davon installierten die Kontrolleure schon in den vergangenen Jahren spezielle Handelskontrollen und verwandten etwa 20 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit allein auf die Eindämmung des Elfenbeinhandels. Erfolg: Einige Zentren des illegalen Handels mit dem weißen Gold brachen zusammen, das Handelsvolumen sank zwischen 1985 und 1988 von 900 auf 300 Tonnen.