Lohnfortzahlung bei Schwangerschaftsabbruch

■ Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen Arbeitgeber / Nach jahrelangem Koalitionsstreit Aus für Beratungsgesetz

Berlin (taz/dpa) - Unternehmen dürfen Arbeitnehmerinnen, die nach einem legalen Schwangerschaftsabbruch krank geschrieben sind, nicht die Lohnfortzahlung verweigern. Dabei können sie sich auch nicht auf Gewissensgründe berufen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde eines Metallbetriebes zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter bestätigten mit diesem Beschluß eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Unternehmen dazu verurteilt, einer Arbeitnehmerin nach einem genehmigten Schwangerschaftsabbruch den Lohn fortzuzahlen.

Einen weiteren Teilsieg gilt es zu vermelden: Die Bundesregierung hat jetzt beschlossen, das umstrittene Gesetz zur Verschärfung des §218 in dieser Legislaturperiode nicht mehr durchzuboxen. Darauf haben sich die Parteivorsitzenden Helmut Kohl (CDU), Otto Graf Lambsdorff (FDP) und Theo Waigel (CSU) verständigt. „Das Beratungsgesetz wird jetzt endgültig zu den Akten gelegt“, erklärte FDP-Generalsekretärin Cornelia Schmalz-Jacobsen. Die Vorsitzenden der Koalitionsparteien hätten festgestellt, „daß es keinen Sinn mehr hat, weiter darüber zu reden“.

Wie erwartet, haben sich die Koalitionsparteien nach jahrelangen Rangeleien um den Referentenentwurf aus dem Bundesfamilienministerium nicht einigen können. Die CSU weigerte sich, einem Gesetz zuzustimmen, das liberaler als die bayerischen Beratungsrichtlinien ist, und beharrte auf einer „Länderklausel“, die es ihr erlaubte, ihr Landesberatungsgesetz auch in Zukunft beizubehalten. Die FDP hatte stets eine bundeseinheitliche Regelung verlangt und sich für eine Entschärfung des Entwurfs stark gemacht.

Die SPD hat das Aus für das Beratungsgesetz zwar begrüßt, zugleich aber erneut auf die skandalöse Anwendung des derzeit gültigen §218 in den süddeutschen Bundesländern hingewiesen.

uhe.