BGH verschärft erneut Paragraph 129a

■ Urteil des Stuttgarter OLG gegen Luitgard Hornstein aufgehoben

Berlin (taz) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Stuttgart gegen die 26jährige Luitgard Hornstein wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aufgehoben und damit indirekt den Strafrahmen des §129a erneut ausgeweitet. In der Konsequenz des BGH-Spruches gilt nun, daß den Beschuldigten, denen eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, die Beteiligung an allen Anschlägen der jeweiligen Gruppen unterstellt wird.

Die Entscheidung des BGH geht auf den Revisionsantrag der Karlsruher Bundesanwaltschaft zurück. Zuvor hatte sich das Stuttgarter OLG geweigert, gegen Luitgard Hornstein wegen einer möglichen Beteiligung am „Dornier-Anschlag“ vom 25. Juli 1986 in Immenstaad zu verhandeln. Zusammen mit Eva Haule und Christian Kluth war sie wegen Mitgliedschaft in der Roten-Armee-Fraktion (RAF) am 28. Juni 1988 nach zehnmonatiger Verhandlung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Cristian Kluth wurde zu zehn Jahren verurteilt, nachdem das OLG seine Beteiligung an diesem Anschlag als erwiesen ansah.

Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft hat das OLG bei der Gerichtsverhandlung den Prozeßstoff gegen die Angeklagte Hornstein nicht ausgeschöpft. Obwohl der Beschuldigten in der Anklageschrift keine konkrete Beteiligung am Dornier -Anschlag vorgeworfen wurde, wollte die Bundesanwaltschaft über eine mögliche Tatbeteiligung der 28jährigen eine Beweiserhebung durchführen. Aus formalrechtlichen Gründen lehnte das OLG ab. Die Anklageschrift enthalte die ganze Anschlagsstrategie der RAF, so daß konkrete Tatvorwürfe nach der ständigen Rechtsprechung von der Mitgliedschaft gedeckt seien, argumentierte die Bundesanwaltschaft. Der 3. Strafsenat des BGH schloß sich in seinem mündlichen Urteil dieser Auffassung an. Im ersten Verfahren hatten die Bundesanwälte eine zwölfjährige Freiheitsstrafe gefordert. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung wird in etwa zwei Wochen gerechnet. (Az: 3 StR 171/89)

Wolfgang Gast