Hungerstreik strafbar

■ Bundesgerichtshof will Teilnahme am letzten RAF-Hungerstreik doch bestrafen / Im Frühjahr Rebmann noch zurückgepfiffen

Berlin (taz) - Die Teilnahme am letzten Hungerstreik der RAF -Gefangenen soll nun doch im Einzelfall strafbar sein. Das geht aus einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, der im Fall der RAF-Gefangenen Christa Eckes den Verdacht einer strafbaren Handlung bejahte. Im Frühjahr hatte der BGH in drei ähnlichen Entscheidungen das Anliegen von Generalsbundesanwalt Rebmann verworfen, gegen alle Teilnehmer des Hungerstreiks ein Verfahren wegen der „gemeinschaftlichen Betätigungen in einer terroristischen Vereinigung“ einzuleiten. Im Juli hatte Rebmann dann angekündigt, alle Verfahren würden in Kürze eingestellt.

In der Begründung des BGH heißt es jetzt, die früheren Beschlüsse seien das „Ergebnis einer individuellen Beurteilung“ gewesen. Damit sei nicht ausgeschlossen, daß das „Verhalten anderer Teilnehmer des Hungerstreikes anders zu bewerten ist“. Christa Eckes wird vorgeworfen, im Februar in einem Brief an ihren Anwalt geschrieben zu haben, „es müsse (...) die Machtposition der Bundesanwaltschaft gebrochen werden“. Die Kontrollrichterin hatte das Schreiben angehalten und Anzeige erstattet. Der BGH-Beschluß datiert vom 13.November. Damit wurde auch einem Antrag der Bundesanwaltschaft stattgegeben und der Brief beschlagnahmt. (Az.: BGs 351/89)

wg