Keine Rente für Uniaussteiger

Kassel (ap) - Ein abgebrochenes Studium wird nicht auf die Rentenversicherung angerechnet. Als Ausfallzeit ist nur eine ordnungsgemäß abgeschlossene Fachschul- oder Hochschulausbildung anzusehen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Ein abgebrochenes Hochschulstudium kann nur dann ausnahmsweise mit einem anschließenden Fachschulbesuch zusammengerechnet werden, wenn durch den vorausgegangenen Besuch der Hochschule die Fachschulausbildung verkürzt worden ist. (Aktenzeichen: Bundessozialgericht 1 RA 13/88).