Kurden: Erstes Verfahren eingestellt

■ Gericht lehnt Haftentschädigung ab / Jetzt nur noch 17 Angeklagte / ZuschauerInnen fordern: Laßt alle frei!

Düsseldorf (taz) - Im Düsseldorfer Mammutverfahren gegen 18 Mitglieder der kurdischen Arbeiterpartei PKK, denen die Bundesanwaltschaft unter anderem Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ und Beteiligung an mehreren Freiheitsberaubungen, an Mordversuchen und Morden vorwirft, ist Dienstag das Verfahren gegen Hasan Engizek eingestellt worden. Die Schuld des Angeklagten, so sie denn überhaupt nachgewiesen worden wäre, erschöpfte sich in jedem Fall auf die kurzfristige Zurverfügungstellung einer Wohnung, erklärte der Vorsitzende des V.Senats, Richter Belker.

Angesichts dieser Sachlage bestehe zwei Jahre nach Eröffnung dieses Verfahrens „ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht mehr“. Engizek konnte unmittelbar nach der Einstellung den Gerichtssaal verlassen. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugestanden. Der Angeklagte erfahre durch die Einstellung „kein Unrecht, sondern eine äußerst wohlwollende Behandlung“, da er anfangs jeden Tatbeitrag abgestritten und so „wesentlich selbst zur U-Haft beigetragen habe“, so die Begründung.

Engizek hatte etwa zwei Monate in U-Haft gesessen, hatte, so sein Verteidiger Hinz, seine Arbeit verloren und war „vor allem in ausländischen Zeitungen als Terrorist“ diffamiert worden. Das Verfahren hätte, so Hinz, „nie eröffnet werden dürfen“. Die jetzt verfügte Einstellung zeige angesichts der unveränderlichen Beweislage, daß für die Eröffnung ausschließlich die politischen Hintergründe des Verfahrens verantwortlich seien.

Im Rahmen einer Vielzahl von Anträgen versuchte die Verteidigung am Dienstag vergebens, Oberstaatsanwalt Dr.Senge des Saales verweisen zu lassen. Nach Ansicht der Verteidigung wird Senge, der mehrmals Vernehmungen bei allen wichtigen Kronzeugen durchgeführt hat, zu den Umständen dieser Befragung als Zeuge vorzuladen sein. Deshalb müsse er von der Mitwirkung als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden.

Das Gericht wies auch diesen Antrag zurück - zumindest so lange, wie nicht feststehe, ob überhaupt, und wenn zu welchem Tatbestand, eine Zeugenvernehmung in Frage komme.

J.S.