„Gnade Gott dem Vermieter...

■ ...wenn wir ihn erwischen“ / Immer mehr StudentInnen suchen sich im Osten eine Bleibe - wie ist die rechtliche Lage, wenn Westler nach Ost-Berlin ziehen?

Der Frust Westberliner StudentInnen angesichts der katastrophalen Lage auf dem Wohnungsmarkt steigt ständig. Die Erfolgschancen für den Einzelnen sind äußerst gering. In Ost-Berlin stehen dagegen Tausende von Wohnungen leer, sind ebenso viele unterbelegt. Vor allem ältere Menschen wollen gerne aus ihren großen Wohnungen heraus, aber der bürokratische staatliche Wohnungssektor versagt. Ein Wohnungstausch bedarf der Zustimmung der Abteilung Wohnungspolitik bei den Räten der Stadtbezirke. Hier mahlt der Amtsschimmel in der Regel besonders langsam.

Ein Ausweg wäre die Untervermietung an StudentInnen. Manch eine Oma würde schon recht gerne. Erstens kommt etwas Westgeld in die Haushaltskasse - und zweitens etwas mehr Leben in die Bude. Man kann wieder mal miteinander reden und etwas Hilfe ist auch im Haus. Die Rechtslage ist verworren. Das DDR-Zivilgesetzbuch (ZVG), §128, erlaubt und schränkt zugleich ein. „(1) Der Mieter ist berechtigt, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, soweit das nicht durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Das Untermietsverhältnis entsteht durch Vertrag...“ Mit der einschränkenden Rechtsvorschrift gemeint sein dürfte die „Wohnraumlenkungsverordnung“ (Gesetzblatt Teil I, Nr. 27 von 1985), die Mietsverhältnisse auf DDR-Bürger bezieht.

Also, untervermietet werden darf - aber nicht an „Ausländer“. Zu denen zählen nun mal nach geltendem Recht alle Westdeutschen. Dieter Püschel, stellvertretender Stadtbezirksrat für Wohnungspolitik in Pankow, drückt das so aus: „Gnade Gott dem Vermieter, wenn wir ihn erwischen!“ Was dann allerdings passiert, konnte er auch nicht sagen. Laut §121 ZVG kann das Mietverhältnis auf Verlangen des Vermieters (Staat) nur aufgehoben werden, wenn “...der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag wiederholt gröblich verletzt...“ Also, offiziell erlaubt ist es nicht. Aber, wo keine Kläger sind, ist auch kein Richter. So denkt jedenfalls einer der Pioniere in diesem Bereich und rät jedem, der es trotzdem versuchen will: „Macht einen ordentlichen Vertrag mit mindestens einer halbjährigen Kündigungsfrist - und quatscht nicht drüber!“ Aber dieser Vertrag erlischt natürlich automatisch, wenn der Hauptmietvertrag erlischt. Die Miete darf übrigens nach DDR -Untervermietungsrecht nicht höher sein als die gesamte Wohnungsgrundmiete. Nicht geklärt: Die Sache mit dem Umtauschkurs. Und da auf Westmark jeder scharf ist, gibt mir der dem Gespräch mit Herrn Püschel beiwohnende ökonomische Direktor der Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) Pankow, Herr Pompe, gleich mal seine Karte. Falls ich Bedarf an einer Wohnheimunterkunft im Osten habe.

Jürgen Kulinski