Grundgesetz-Chauvinismus oder ...

■ Ulrich Preuß, Bremer Professor für öffentliches Recht, plädiert für eine neue gesamtdeutsche Verfassung

Kohl will die DDR mit einem übergestülpten Grundgesetz anschließen, Genscher distanziert sich davon vorsichtig. Eine Verfassungsdebatte, die auch der friedlichen Revolution der DDR die Chance ließe, ihre Errungenschaften einzubringen, will er wohl vermeiden. Inzwischen geht die DDR in der Frage der Verfassungsdiskussion in die Offensive. Auch von BRD-Seite aus stellt Ulrich Preuß aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anschluß-Phantasien in Frage.

Alle in- und ausländischen Beobachter der deutschen Szene sind sich mittlerweile einig: Es geht nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie der deutschen Vereinigung. Dies ist weder eine Stil- noch eine bloße politische Geschmacksfrage. Die Art, in der sich die Vereinigung vollzieht, wird über die demokratische Reife der Deutschen entschieden mehr aussagen als alle Beteuerungen über ihre endgültige und unwiderrufliche Verankerung in der Familie der westlichen Verfassungsstaaten. Zwei Wegen stehen zur Verfügung: Beitritt der DDR oder ihrer demnächst wohl wieder hergestellten Länder zur Bundesrepublik durch deren einseitigen Beschluß und Erstreckung des Grundgesetzes auf diese neu hinzugekommenen Territorien gemäß Art. 23 Grundgesetz oder Neugründung eines politischen Gemeinwesens durch eine gesamtdeutsche Verfassung gemäß Art. 146, dem letzten Artikel des Grundgesetzes: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Jüngst hat Robert Leicht den Vereinigungsweg über Art. 23 Grundgesetz, zur sicherlich nicht geringen Überraschung seiner Leser in der 'Zeit‘, als den denkbar besten gefeiert und allfällig aufkommende Assoziationen mit einem „Anschluß“ als törichtes Gerede bezeichnet. Die Einigung über Art. 23 beruhe nicht, wie im österreichischen Falle des Jahres 1938, auf einem - gegebenenfalls durch militärische Machtdemonstration unterstrichenen - Willensakt eines übernahmewilligen Staates, sondern auf einer freien und einseitigen Entscheidung der DDR bzw. ihrer Länder - die Wahl habe die DDR, nicht die Bundesrepublik. Außerdem sei das Grundgesetz bereits das nicht mehr überbietbare Verfassungsoptimum auf deutschem Boden. Daher sei von einer Beteiligung der DDR an einer gemäß Art. 146 zu schaffenden, gesamtdeutschen Verfassung nur eine Verschlechterung des mit dem Grundgesetz bereits erreichten deutschen Verfassungsstandards zu befürchten. Zumal es dort schließlich „keine nennenswerte Wissenschaft und Kultur des Verfassungsrechts“ gebe. In derselben Ausgabe der 'Zeit‘ war übrigens der Artikel eines anderen Autors zum selben Thema überschrieben: „Grundgesetz über alles“ - auch „Verfassungspatriotismus“ (Habermas) kann offenbar chauvinistische Züge annehmen. Sicherlich ist die „Anschluß“ -Metapher zumindest schief, denn schließlich kann sich jedenfalls die Bevölkerung der DDR frei entscheiden, ob sie der Bundesrepublik beitreten will oder nicht. Wobei wir einmal die Frage beiseite lassen, wie frei der Beschluß einer parlamentarischen Körperschaft sein kann, deren Wähler ihrerseits unter dem Druck einer tiefgreifenden ökonomischen Misere und der daraus resultierenden Hoffnungslosigkeit sowie in weitgehender Unkenntnis der ihnen verfügbaren Alternativen abgestimmt haben.

Nicht ganz in Vergessenheit geraten sollte jedoch auch, daß die Bevölkerung der Bundesrepublik weder zu dem Ob noch zu dem Wie eines Beitritts der DDR ein Wort mitzureden hat dies ist 1949 in Art. 23 des Grundgesetzes für sie entschieden worden. Es ist also eine Verfassung, die den Geburtsmakel hat, daß sie weder das Ergebnis einer unmittelbar gewählten verfassungsgebenden Versammlung noch nachträglich in direkt-demokratischer Weise vom westdeutschen Volk sanktioniert worden ist. Daraus erklärt sich vermutlich auch die Zweideutigkeit des Grundgesetzes gegenüber sich selbst. Einerseits wird in der Präambel entgegen den empirischen Tatsachen und unter Verschweigung der Geburtshilfe der damals die Souveränität innehabenden Alliierten - behauptet, das „deutsche Volk“ in den westdeutschen Ländern habe, zugleich auch im Namen der in der damaligen SBZ lebenden Bevölkerung, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz berschlossen also denn doch wohl eine Verfassung für alle Deutschen. Andererseits wird dort auch festgelegt, daß es sich um eine Ordnung für die Übergangszeit handele, bis das „gesamte deutsche Volk“ in freier Selbstbestimmung die „Einheit und Freiheit Deutschlands“ vollende. Folgerichtig legt das Grundgesetz in Art. 146 seine eigene Außerkraftsetzung auf den Tag der Verabschiedung einer gesamtdeutschen Verfassung fest. Der Beitritt der „anderen Teile Deutschlands“ nach Art. 23 ohne einen neuen Akt der Verfassungsgebung ist nur mit der zuerst genannten Alternative vereinbar. Hier war in der Tat ursprünglich durchaus an einen „Anschluß“ gedacht. Eine der ersten Fassungen des späteren Art. 23 lautete: „Jeder andere Teil Deutschlands kann durch Bundesgesetze in den Bund eingegliedert werden.“ Als damals gegen den Begriff der „Eingliederung“ Bedenken geäußert wurden, erklärte der Abgeordnete Dr. Dehler (FDP), man habe „ganz bewußt diese Fassung nicht auf die Zustimmung der Bevölkerung eines anderen Gebietes abgestellt. Man hat die Absicht vertreten, daß es Situationen geben kann, in denen der Wille des Bundes auch gegen den Willen eines Teiles des bis jetzt nicht befreiten Deutschlands zur Wirkung kommen muß“. Erst im Verlaufe der weiteren Beratungen wurde dann die heutige Formulierung gewählt, nach der das Grundgesetz „in anderen Teilen Deutschlands...nach deren Beitritt in Kraft zu setzen (ist)“. Der Grundgedanke blieb aber weiterhin der einer „Wieder„vereinigung, weil man die damalige Spaltung Deutschlands für eine kurzfristige Anormalität ansah. Kann die Errichtung eines gesamtdeutschen Nationalstaates nach 40jähriger Geschichte zweier deutscher Staaten, von denen der eine bereits erhebliche Schritte zur supranationalen Integration vollzogen bzw. bindend zugesagt hat, der andere spätestens durch die erfolgreiche Revolution des Herbstes 1989 die nur ihm eigene Erfahrung einer politischen Selbstkonstitution gemacht hat und schließlich beide sich durch den Grundlagenvertrag zu „normalen gutnachbarlichen Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung“ verpflichtet haben - kann die Vereinigung dieser beiden Staaten wirklich als die Beseitigung einer Anormalität angesehen werden?

Handelt es sich nicht vielmehr umgekehrt - zumal im Lichte der außen- und sicherheitspolitischen Implikationen - um die grundsätzlichenVeränderung einer in vierzig Jahren normalisierten Situation und damit um eine Staatsneugründung? Es gibt nur ein Argument, mit dem man diese Fragen verneinen kann: Die Behauptung einer der Staatsbildung und der Verfassungsgebung vorausliegenden nationalen Identität, für die der die gesamte Nation umgreifende geschlossene Nationalstaat die „normale“, um nicht zu sagen die „natürliche“ politische Organisationsform darstellt. Vor diesem Argument kann man nicht eindringlich genug warnen.

Wenn die politische Einheit einer deutschen staatsbürgerlichen Gesellschaft nicht auf dem Prinzip gesellschaftlicher Einigung durch ihre Verfassung beruht, sondern von dem ihr vorausliegenden Prinzip der „nationalen Gemeinschaft“ ausgeht, dann wird es eine dauernde Spannung zwischen den unterschiedlich verlaufenden territorialen Grenzen dieser beiden Einheitskonzepte geben. Die Polen können niemals restlos beruhigt über die Sicherheit ihrer Westgrenze sein. Auch innenpolitisch wird es eine latente Konkurrenz zwischen diesen beiden Strukturprinzipien geben: In Zeiten verschärfter gesellschaftlicher Krisen wird die politische Macht stets der Versuchung ausgesetzt sein, die nationale Einheit gegen die gesellschaftliche Zersplitterung auszuspielen. Die Verfassung steht in der Gefahr, als eine bloße Fessel für die Selbstfindung der Nation beiseite geschoben zu werden.

Das mag weit hergeholt klingen. Aber es wäre nicht das erste Mal, daß die Deutschen die nationale von der konstitutionellen Frage trennen und die nationale Einheit gefühlsmäßig, logisch und zeitlich vor die Verfassungsfrage setzen. Das gilt nicht nur für die nazistische Machtübernahme von 1933. In einer Hinsicht wiederholte sie nur ein Grundmuster des Bismarckreiches, das ja ebenfalls die nationale Einheit nicht im Wege der Verfassungsgestaltung herbeiführte, sondern der bürgerlich -liberalen Bewegung des 19.Jahrhunderts den Wunsch nach einem deutschen Nationalstaat erfüllte, indem es sie dazu brachte, den autoritär von oben durchgesetzten, monarchischen deutschen Nationalstaat um den Preis ihres Verzichts auf das 1848 bereits einmal gescheiterte Projekt der konstitutionellen Staatsbildung von unten zu akzeptieren.

Man sollte nicht vergessen, daß hier - mit fortwirkenden Folgen - der liberal-konstitutionellen Bewegung das demokratische Rückgrat gebrochen wurde. Es gibt also genügend historischen Anlaß, den neuen deutschen Nationalstaat, wenn er denn nun mehrheitlich gewollt wird, durch den demokratischen Akt der Verfassungsgebung zu gründen und damit das Nationalprinzip mit den konstitutionellen Formen einer politischen Zivilgesellschaft zu versöhnen. Bei dem Streit um den Einigungsweg über Art.23 oder Art.146 geht es im Kern auch um dieses Problem: Beruht der nun unausweichlich kommende deutsche Nationalstaat auf der Einheit der Nation, der die Verfassung nachgeordnet ist, oder verdankt er seine Entstehung der demokratischen Selbstkonstitution einer politischen Gesellschaft auf dem von ihr heute bewohnten Territorium? Nur im zweiten Fall können wir Deutschen nicht nur glaubhaft versichern, daß Deutschland sich vorbehaltlos dem Prozeß einer europäischen Einigung anschließen wird, sondern auch ohne den geringsten politischen Hintergedanken die gegenwärtigen Grenzen in Europa - vor allem natürlich die polnische Westgrenze anerkennen wird. Das Primat der Nation vor der Konstitution wird dagegen das Mißtrauen unserer Nachbarn niemals vollständig beseitigen.

Warum soll sich aber die Einigung nicht im Wege des frei gewählten Beitritts der DDR zur Bundesrepublik vollziehen können? Schließlich ist das Grundgesetz ja doch eine Verfassung, und, folgt man den Anhängern dieser Lösung, so ist sie sogar die beste, die man sich hierzulande vorstellen kann. Es wäre gewiß lohnend, dieses zweite Argument näher zu betrachten. Wobei zuvor freilich die Kriterien für die Beurteilung des Grundgesetzes geklärt werden müßten. Aber auf dessen inhaltliche Qualität kommt es hier gar nicht an. Entscheidend ist seine Legitimität, d.h. die Fähigkeit, die Verbindlichkeit der grundgesetzlichen Herrschaftsordnung auf die Zustimmung der ihr Unterworfenen zu gründen.

Diese Verbindlichkeit kann nicht aus dem Inhalt der Verfassung entstehen. Denn sonst könnten diejenigen, die diesen Inhalten nicht zustimmen können, nicht an sie gebunden werden. Die Bindung entsteht durch die gleichberechtigte Teilnahme aller Gesellschaftsmitglieder am dem Verfahren der Verfassungsgebung, so daß auch die überstimmte Minderheit kraft ihrer Verfahrensbeteiligung sowohl die Verfassung legitimiert, wie auch an sie gebunden ist. Selbst zwei ganz gleichlautende Verfassungen - die eine von einem wohlmeinenden Autokraten erlassen, die andere vom Volk sich selbst gegeben - haben auf Grund dieser unterschiedlichen Verfahren eine ganz unterschiedliche Legitimität und Verbindlichkeit. Nur die letztere vereinigt das Volk zu einer selbstbestimmten politischen Ordnung.

Natürlich sind auch Nachgeborene oder Einwanderer an die bereits bestehende Verfassung gebunden, an deren Zustandekommen sie nicht beteiligt waren. Warum sollte also nicht auch die DDR ohne Verletzung demokratischer Prinzipien der Bundesrepublik beitreten und sich damit das Grundgesetz zu eigen machen können? Ist es denn nicht so, daß, wenn im Jahre 1949 das westdeutsche Volk mit der Verabschiedung des Grundgesetzes auch für die Bewohner der damaligen SBZ gehandelt hat, diese nun heute diesen Akt der Stellvertretung kraft eigener freier Selbstbestimmung genehmigen und dadurch doch noch selbst an der Verfassungsgebung beteiligt sind? Der Gedanke mag durchaus für jene verführerisch sein, die ohnehin immer schon davon ausgingen, daß die Bundesrepublik der alleinige legitime Repräsentant Deutschlands gewesen sei und in den letzten 40 Jahren den Willen der anderen Deutschen stets mitvertreten habe. Nur hätte man dann konsequenterweise auch längst die Westgrenze Polens für Gesamtdeutschland anerkennen müssen hier beruft man sich aber merkwürdigerweise darauf, daß die Bundesrepublik einen gesamtdeutschen Souverän nicht bilden könne. Aber abgesehen von dieser Inkonsistenz würden all diejenigen in der DDR, die entweder gegen einen Beitritt zur Bundesrepublik sind oder ihn nur unter der Voraussetzung wünschen, daß die Geschichte, die Erfahrungen und die bewahrenswerten Eigenarten der DDR in dem neuen gesamtdeutschen Staat Berücksichtigung finden, nicht einmal die Chance erhalten, ihre Gesichtspunkte überhaupt zu Gehör zu bringen. Wenn wir ihnen nur den Weg über Art.23 GG zur Vereinigung anbieten, so haben sie nur die Alternative, nachträglich anzuerkennen, daß tatsächlich in den vergangenen 40 Jahren die Geschichte Deutschlands stellvertretend von der Bundesrepublik geschrieben worden ist. Sie müßten damit ihre eigene Geschichte als durch und durch verlorene Zeit abwerfen oder sich als Bürger des neuen Staates darauf einrichten, daß ihre Ideen und Ordnungsvorstellungen es nicht wert sind, in dessen politischer Ordnung auch nur zur Kenntnis genommen zu werden. Robert Leicht schreibt das auch in aller wünschenswerten Deutlichkeit: Mangels einer nennenswerten Wissenschaft und Kultur des Verfassungsrechtes in der DDR kann alles, was von dort zu einer neuen Verfassung beigetragen werden könnte, nur von geringem Wert sein. Am besten also, man gibt ihnen gar nicht erst die Chance, sich überhaupt Gehör zu verschaffen.

Nun kenne ich durchaus eine Vielzahl kulturvoller und hochwissenschaftlicher Beiträge westdeutscher Autoren zum Verfassungsrecht, auch und insbesondere von solchen, die sich damit schon in den Jahren zwischen 1933 und 1945 ausgezeichnet hatten (auch einer von Leichts Gewährsmännern ist übrigens darunter), doch habe ich noch nichts von einem nennenswerten Beitrag des westdeutschen Volkes, geschweige denn seiner Verfassungsrechtler zur praktischen Kultur einer friedlichen Verfassungsrevolution gehört. Und wenn es denn tatsächlich stimmen sollte, daß dem Volk der DDR und seinen Intellektuellen jedes Verständnis für einen freiheitlichen Verfassungsstaat (und damit ja wohl auch für die ausgezeichnete Qualität des Grundgesetzes) fehlen sollte wie können sie dann einen freien und überlegten Beschluß zur Übernahme des Grundgesetzes fassen, den man legitimerweise als einen Akt der nachgeholten Verfassungsschöpfung ansehen kann? Kann man wirklich sagen, daß sie gleichwertige Bürger des neuen Staates sind, deren Ordnungsvorstellungen in gleicher Weise Gehör gefunden haben und erwogen worden sind, wenn man ihnen von vornherein sagt, daß ihre Ideen keine Aufmerksamkeit verdienen? So „töricht“ ist das Wort vom „Anschluß“ vielleicht denn doch nicht.

Und die Westdeutschen? Nehmen wir getrost an, daß die demokratischen Geburtsfehler des Grundgesetzes inzwischen durch eine 40jährige Verfassungspraxis geheilt worden sind. Eines haben sie jedoch nicht gelernt und konnten sie nicht lernen, nämlich: eine politische Existenz als deutscher Nationalstaat in den Formen einer an universalistischen Prinzipien orientierten Verfassung. Es gibt gute Argumente dafür, daß es einen deutschen Nationalstaat besser nicht geben sollte. Wenn er enn nun aber doch kommt, so sollten wir angesichts der geschichtlichen Erfahrungen nicht so tun, als sei er eine ganz selbstverständliche und unproblematische politische Erfahrung der Deutschen.

Für wie erfolgreich man auch das Grundgesetz halten mag, es ist unzweideutig als provisorisches Statut eines Staates konzipiert worden, der - durch die Verdrängung des Erbes seiner hybriden und ins unsäglich Verbrecherische gesteigerten Trennung der nationalen von der konstitutionellen Frage - seine Erfolgsgeschichte nur selber schreiben konnte, weil er die von den Deutschen in ihrer modernen Geschichte nicht gelöste Frage einer Versöhnung des konsitutitonellen mit dem nationalen Gedanken nicht zu beantworten brauchte. Diese Bewährungsprobe eines konstitutionell zivilisierten Umgangs mit der nationalen Einheit hatte er bislang nicht zu bestehen. Wenn, wie es scheint, sich die Deutschen in West und Ost die nationale Vereinigung so sehnlich wünschen - was läge dann näher, ihnen die damit verbundene politische Verantwortung dadurch eindringlich vor Augen zu führen, daß man ihnen rät, ihre Vereinigung in der zivilisierten Form eines demokratischen Prozesses der Verfassungsschöpfung zu vollziehen?

Ulrich K.Preuß