Lothar Späth aus der Schußlinie genommen?

■ Justizminister in Baden-Württemberg weist Vorwürfe von SPD-Fraktionschef Spöri zurück: Kein Anlaß zu Ermittlungen

Stuttgart (taz) - Dieter Spöri, SPD-Fraktionschef im baden -württembergischen Landtag, gerät mit seiner Kritik an Stuttgarts Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Parteispendenaffäre nun unter Beschuß von Justizminister Heinz Eyrich. Eyrich erklärte, Spöris Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe in unkorrekter Weise davon abgesehen, gegen Ministerpräsident Späth nach dessen Zeugenaussage im Merkle-Prozeß Ermittlungen wegen Verdachts einer Falschaussage einzuleiten, sei eine „unverantwortliche Diffamierung“. Es sei „unerträglich“, wenn Späth von Spöri „in die Nähe einer strafbaren Handlung gerückt werde“.

Spöri hatte gegenüber der taz und dem 'Schwarzwälder Boten‘ von einem „Justizskandal“ gesprochen, bei dem die Ermittlungsbehörden „mit zweierlei Maß“ gegen Spender und Spendenbeschaffer vorgehe. Wie berichtet, hatte das Landgericht Späth nicht unter Eid genommen, da der Verdacht einer Mittäterschaft bei der dem Ex-Bosch-Chef Merkle angelasteten Steuerhinterziehung bei Parteispenden bestehe. Späth hatte dem Gericht erklärt, vor 1979 nichts von der sogenannten „Kaskadenfinanzierung“ gewußt und diese später abgestellt zu haben. Gerhard Mahler, ehemals Staatssekretär und stellvertretender Vorsitzender des als Spendenwaschanlage geltenden „Wirtschaftsverbands“, wiederholte im Südwestfunk seine Gerichtsaussage, Späth habe grundsätzlich dasselbe gewußt wie er. Mahler: „Herr Späth kannte den sogenannten zweiten Weg, die 25-Prozent-Regelung, und wußte auch, daß alle unsere Spender ihre Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt hatten.“

Spöri indes sieht seinen Vorwurf erhärtet. Oberstaatsanwalt Jung versuche, mit „dünnen und windigen Ausflüchten“ zu begründen, warum er trotz widersprüchlicher Aussagen von Späth und Mahler nicht wegen uneidlicher Falschaussage ermittelt. Jung, früher selbst im Justizministerium, hatte Spöris Vorwürfe zurückgewiesen: es gäbe keinen Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen.

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