Teurer Billig-Kaffee

■ Gemahlene Erdnüsse im Kaffee / Röster lehnt Verantwortung ab

Wer beim Kaffee auf den Preis achtet, sollte wissen, wie die Preisunterschiede zustandekommen. Billigkaffee wird aus sogenanntem „Retour-Kaffee“ gemischt. Das ist Ware, die aufgrund ihres Alters und der schlechteren Qualität von den großen Marken-Röstereien nicht mehr verarbeitet oder verkauft wird. Ebenso lukrativ wie lebensmittelrechtlich verboten ist es allerdings, Kaffee mit „Ersatzstoffen“ zu strecken und so zu verbilligen - mit Getreidekleie etwa oder gemahlenen Ölfrüchten, wie Erdnüssen o.ä.

Vor dem Amtsgericht in Bremen wurde jetzt der Widerspruch einer Kaffeerösterei gegen einen Bußgeldbescheid über 2.000 Mark verhandelt. Das Bußgeld war gegen Geschäftsführer Klaus L. verhängt worden, weil seine Firma, eine Eduscho-Tochter, Röstkaffee in den Verkehr gebracht haben soll, der solche Kaffee-Ersatzstoffe enthielt. Die

Kaffee-Rösterei von Klaus L. verarbeitet ausschließlich Retour-Kaffee. Eine ihrer Liefer-Firmen ist jüngst zu einem Bußgeld von mehreren tausend Mark verurteilt worden, weil sie Ersatzstoffe in großen Mengen eingekauft und unter die schwarze Droge gemischt hatte.

Der beanstandete Kaffee war bei Kontrollen von rund 30 Kaffeeproben in Läden im Raum Hannover gefunden worden. Festgestellt wurden dabei zwischen vier und sechs Prozent Stärke im Kaffee. Stärke ist im Kaffee jedoch eigentlich nicht enthalten und deshalb sicheres Indiz für eine Streckung mit Ersatzstoffen. Zwei Gutachten der bereits verurteilten Lieferfirma, die die einwandfreie Qualität des Kaffees bescheinigen, kann Klaus L. dem Gericht vorlegen. Auf diese Gutachten habe er sich verlassen, sagt er.

„Diese Gutachten sind belanglos“, so Richter Peter Häfner,

weil aus ihnen nicht hervorgehe, daß genau der beanstandete Kaffee geprüft worden sei. Da ereifern sich Anwalt und Beschuldigter: Man könne doch nicht jede Partie prüfen lassen, und außerdem sei er nicht Lieferant, sondern Händler, und dann müsse ja jeder Händler seinen Kaffee prüfen oder sogar jeder Endverbraucher ein Gutachten erstellen lassen. „Sie haben aber die Pflicht, die Ware untersuchen zu lassen“, und: „Ich kann nicht feststellen, daß dieser Kaffee untersucht worden ist, und außerdem sind sie Lieferant und nicht Händler“, so der Richter. Der Anwalt: „Sie haben eben keine Ahnung vom Kaffee-Handel, noch ein Gutachten wäre übertrieben gewesen.“ Und der Richter: „Aber der Kaffee kann nicht begutachtet worden sein, sonst hätte man die Stärke gefunden...“

Den Beweis will Verteidiger Winter erbringen und setzt zum Beweisantrag an. „Das ist doch

kein Beweisantrag“, so Richter Häfner, „jetzt unterbrechen wir mal zehn Minuten und dann überlegen Sie sich das mal genau.“

„Können Sie das nicht schriftlich formulieren?“

„Nein, das sehe ich gar nicht ein.“

„Nun formulieren sie das doch mal so, daß die Protokollantin das mitschreiben kann!“

„Also daß die Firmen bezüglich dieser Partie ein Gutachten... Die Frage ist doch, aus welcher Partie der Kaffee stammt...“ Richter: „Ja, ihm muß die Schuld nachgewiesen werden.“ Anwalt: „Na, wenigstens das räumen Sie ein.“ Richter: „Das ist ein Benehmen, das sie hier an den Tag legen!“ Anwalt: „Sie behandeln die Sache mit Voreingenommenheit...“

Jedenfalls wollen der Beschuldigte und sein Verteidiger beweisen, daß der entsprechende Kaffee geprüft wurde. Die Verhandlung wird am Freitag fortgesetzt. Beate Ram