Stoltenbergs Rachefeldzug illegal

■ Westdeutsche Kreiswehrersatzämter sind nicht zuständig für in Berlin gemeldete Wehrflüchtlinge

Berlin/Bremen. Der Rachefeldzug des Bundesverteidigungsministeriums gegen die rund 40.000 Berliner Wehrflüchtlinge ist illegal. Tausende von Einberufungs- und Anhörungsbescheiden der westdeutschen Kreiswehrersatzämter (KWEAs), mit denen die Kriegsdienstgegner momentan überzogen werden, entbehren der Rechtsgrundlage. Denn die KWEAs dürfen Einberufungen nach geltenden Gesetzen nur vornehmen, wenn sie am Wohnort des Betroffenen ihren Sitz haben. In Berlin aber gibt es noch kein arbeitsfähiges KWEA.

Darauf wiesen gestern die »Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer« in Bremen und die Berliner »Kampagne gegen Wehrpflicht, Zwangsdienste und Militär« hin. Beide Organisationen berufen sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 1985. Danach ist das »alte« KWEA nicht zuständig, wenn zu Beginn des Einberufungsverfahrens der Wechsel des Hauptwohnorts ordnungsgemäß mitgeteilt wurde. Zuständig ist dann das KWEA des Hinzugsorts. Diese Mitteilung muß entweder direkt an das KWEA oder aber durch Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt sein. Die Zentralstelle fordert deshalb alle Betroffenen auf, Widerspruch einzulegen und die Nichtigkeit wegen Nichtzuständigkeit geltend zu machen, wenn ein anderes als das KWEA Berlin etwas von ihnen will. Der Vorsitzende der Zentralstelle, Pastor Ulrich Finckh, verurteilte das rechtswidrige Verhalten der Hardthöhe als »unerhört«. Durch Stoltenbergs Rache werde die Truppe lediglich mit Soldaten »belastet«, die »vom Dienst nichts wissen wollen« und »wegen ihres Alters normalerweise nicht herangezogen würden«. Die »Kampagne gegen Wehrflicht...« empfahl den Wehrflüchtlingen, alle Schreiben der KWEAs (außer Einschreiben mit Rückschein oder niedergelegte Schriftstücke) zu ignorieren. Die Kampagne werde, falls die Einberufungen nicht zurückgenommen würden, den Klageweg beschreiten. Außerdem weisen beide Organisationen darauf hin, daß alle Betroffenen, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, laut Musterungsverordnung vorher angehört werden müssen. Erfolgt diese Anhörung nicht, sind Einberufungen unzulässig.

Die Hardthöhe wollte auf Nachfrage der taz nichts von einer Rechtswidrigkeit bei den Berliner Altfällen wissen. Ein Sprecher erklärte, daß für die Wehrflüchtlinge in jedem Fall diejenigen KWEAs zuständig blieben, die sie »erfaßt« hätten. Das zukünftige Berliner KWEA sei nur »für geborene Berliner zuständig«. Bei den Wehrflüchtlingen werde als »ständiger Aufenthalt« der alte westdeutsche Wohnort angenommen. Der »ständige Aufenthalt« gelte weiter, ein Wohnsitzwechsel habe »damit nichts zu tun«. kotte