„Einmal zugeschlagen“

■ Fünf Tage Krankenhaus für Polizisten-Opfer

Die Geschichte vom großen Bruder, der den kleinen rächt: Der kleine Hund des Zehnjährigen stürmt am 29. März auf einen achtzehnjährigen Jungen los. Der will den Hund verscheuchen, tritt vielleicht sogar nach ihm. Der Kleine rennt ins Haus und petzt. Wortlos stürmt darauf der 36jährige Polizist auf den Achtzehnjährigen, schlägt ihn mindestens einmal, möglicherweise auch mehrmals ins Gesicht und verschwindet wieder. Michael S. mußte danach für fünf Tage ins Krankenhaus, blutete im Ohr, klagte über Kopfschmerzen und Erbrechen. Der Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft darauf erteilt, beläuft sich auf 4.800 Mark.

Sein Mandant sei „nicht gerade in einer klassischen Notwehrsituation gewesen“, räumte der Rechtsanwalt gestern vor dem Amtsgericht ein, aber „eine Platzwunde von 0,6 Zentimetern ist ja kaum zu erfassen.“ T. sei „in einem Zustand der Erregung“ gewesen, weil er dem Kleinen habe helfen wollen. Der Strafbefehl sei unverhältnismäßig hoch ausgefallen.

Richter Kornblum sah das anders. Der Tatbestand der Körperverletzung sei bereits mit einer simplen Ohrfeige erfüllt. T. müsse damit rechnen, daß er in einer Hauptverhandlung sogar zu einer Freiheitsstrafe komme. Der Polizist und Vater eines Kindes ist einschlägig vorbestraft. Der Vorschlag des Rechtsanwaltes, das Verfahren gegen eine Geldbuße einzustellen, wird von Staatsanwalt und Richter abgelehnt.

Der Angeklagte zieht darauf seinen Einspruch zurück. Unter einer Bedingung: „Wir bestehen darauf, daß im Protkoll der Satz steht 'Ich möchte noch einmal betonen, daß ich nur einmal zugeschlagen habe'.“ mad