Leerstände beschäftigen Behörde

■ Ungenutzter Wohnraum kann bis zu 20.000 Mark Strafe kosten

Mit jeder neuen taz-Raumpatrouille bescheren wir dem Amt für Wohnung und Städtebauförderung ein Stück Arbeit. Denn dieses Amt des Bausenators ermittelt und „verwaltet“ die Leerstände auf dem Bremer Wohnungsmarkt, die es mit dem „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ (der Zweckentfremdungsverordnung) bis zum Bußgeldverfahren bringen kann.

83 leerstehende Wohnungen hat die Behörde derzeit in Bearbeitung, erklärte deren Amtsleiter Friedrich Hübner gestern der taz. Wenn seinen Mitarbeiter eine leerstehende Wohnung gemeldet wird, würden zunächst der Außendienst auf Erkundungsgang geschickt und der Eigentümer des „Objektes“ festgestellt.

Dem schickt Herr Hübner dann einen Brief ins Haus, um sich nach den Gründen zu erkundigen, warum die Wohnung nicht vermietet und genutzt wird. Reagiert der Eigentümer nicht, wird ihm bereits das erste Zwangsgeld angedroht. In dieser Phase der Bearbeitung sind derzeit 19 Fälle in Bremen, acht davon haben bereits ihren Widerspruch angemeldet. Das Zwangsgeld liegt jeweils zwischen 300 und 1.500 Mark und kann auch mehrmals verhängt werden. Bis zur gerichtlich festgestellten Ordnungswidrigkeit „Leerstand“, die dem Besitzer bis zu 20.000 Mark Bußgeld einbringen kann, ist es dennoch ein langer Weg. Mit der seit Dezember 1989 in Bremen wiederbelebten Verordnung ist noch in keinem Fall soweit gekommen. Und auch in den Zeiten, als diese Verordnung schon einmal auf dem Wohnungsmarkt eingesetzt wurde, gab es nur rund zehn Bußgeldverfahren. Das Überangebot von Wohnungen hatte in den 80er Jahren dazu geführt, daß die Zweckentfremdungsverordnung für zwei Jahre ausgesetzt wurde.

Oft melden die Nachbarn allerdings vermeintliche „Leerstände“, um den Nachbarn anzuschwärzen. Rechtlich muß ein Haus drei Monate leerstehen, um als „Leerstand“ zu gelten. Und darf es auch nicht nur zeitweise von seinem Besitzer genutzt werden. Dann gilt es lediglich als „Unternutzung“. ra