Vereinigung beim Schwarzfahrtarif

■ Auch im Ostteil kostet Schwarzfahren ab Januar 1991 satte 60 Mark/ Bald mehr Kontrollettis

Berlin. Schlechte Zeiten für SchwarzfahrerInnen im Ostteil der Stadt: Schon zum 1. Januar soll der Schwarzfahrtarif auf den Bahnen und Bussen der BVB an das Niveau der BVG angeglichen werden. Alle, die ab dann ohne gültigen Fahrausweis erwischt werden, müssen als »erhöhtes Beförderungsentgelt« wie im Westen der Stadt 60 Mark löhnen. Im Zusammenhang mit dem niedrigen 20-Pfennig-Grundtarif wurde den betreffenden »Ossis« bislang nur eine »Nachlösegebühr« von 20 Mark abgeknöpft. Daß auch die Fahrpreise bald in einigen Stufen auf das BVG- Niveau angehoben werden, gilt als sicher. Eine diesbezügliche politische Entscheidung erwartet BVG- Sprecher Wolfgang Göbel jedoch nicht vor Ostern. Im Hinblick auf die bis Ende 1991 geplante Zusammenführung von BVB und BVG sei es bereits jetzt notwendig, die Tarife auch für die SchwarzfahrerInnen anzugleichen, sagte Göbel. Man plane die Zahl der Kontrolleure im BVB-Bereich »deutlich« auf etwa 90 oder 100 zu erhöhen. — Hauptamtliche Fahrgastkontrolleure hatte die BVB erst seit dem 14. Mai eingesetzt. Seitdem sind nach einem festen Dienstplan in drei Schichten rund 30 im Ostteil der Stadt unterwegs. In der Zeit bis einschließlich November konnten die Ostkontrollettis knapp 16.000 Fahrgäste ohne Fahrschein aufspüren. In der BVB-Betriebszeitung gab es einen dringlichen Appell an die Beschäftigten, sich wieder für den verdeckten Einsatz als ehrenamtlicher Kontrolleur in Räuberzivil bereit zu erklären. Für jede erzielte Nachlösegebühr von 20 Mark wurde eine Provision von fünf Mark versprochen. Bei einer Gebühr von zehn Mark bzw. bei Verstößen gegen das Rauchverbot sollten 2,50 Mark ausgezahlt werden.

Die neue gemeinsame Geschäftsleitung von BVG/BVB möchte indes keinesfalls mehr »Ehrenamtliche« losschicken. BVG-Sprecher Göbel: »Die Schaffner im Kontrolldienst müssen in Uniform kommen und ihren Ausweis zeigen. Denn die Tätigkeit der Ehrenamtlichen steht mit unserem Rechtsverständnis nicht in Übereinstimmung.« thok