IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH (...) gegen (...) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4.November 1982 — Nr.3262 (Pr.44/79) — hat das Bundesverfassungsgericht — Erster Senat — (...) am 27.November 1990 beschlossen:

I. §9 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1502) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Er kann jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.Dezember 1994, weiter angewendet werden. (...)