Politischer Knebel für arabische Berliner

■ Ausländerbehörde untersagt arabischen Staatsbürgern politische Betätigung/ Betroffene unterliegen ab sofort polizeilicher Meldepflicht

Berlin. Eine Pressekonferenz zu den jüngsten Polizeiaktionen gegen arabische Berliner wollten der AStA der TU zusammen mit ihrem Vizepräsidenten Neef veranstalten. Ein arabischer Student sollte aus erster Hand berichten. Doch der Mann erschien gar nicht erst, denn per Verfügung hatte die Ausländerbehörde ihm gestern früh gemäß Paragraph 37 des neuen Ausländergesetzes jede politische Betätigung untersagt. Er unterliegt zudem einer polizeilichen Meldepflicht. Von »massiver Einschüchterungstaktik« sprachen die Studentenvertreter, auch der TU- Vizepräsident will sich für seine ausländischen Studenten einsetzen, wollte sich gestern aber nicht zu konkreten Schritten äußern.

Wieviele dieser Verfügungen bislang verschickt worden sind, vermochte der zuständige Senatsrat in der Innenverwaltung, Lutz Voss, gestern auf Anfrage nicht zu sagen. Daß in den nächsten Tagen weitere nicht-deutsche BerlinerInnen einen Maulkorb erhalten, »kann ich nicht ausschließen«. Paragraph 37 des neuen Ausländergesetzes ermöglicht das Verbot oder die Beschränkung der politischen Betätigung, wenn selbige die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) oder Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt, die außenpolitischen Interessen der BRD verletzt oder Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele »öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt«.

Im Schreiben der Ausländerbehörde wird die Gefahr für die FDGO sowie die Unterstützung von Gewaltanwendung als Begründung herangezogen. Im Fall eines Palästinensers wittert die Ausländerbehörde allein wegen seiner Herkunft Gefahr für die Sicherheit. Da Saddam Hussein zu Terroranschlägen aufgerufen und dabei auch an nicht-irakische Staatsbürger appelliert habe, sei nicht ausgeschlossen, »daß auch Sie sich an solchen Anschlägen beteiligen werden«. Warum eine Meldepflicht und das Verbot der politischen Betätigung irgend jemanden von einem Anschlag abhalten sollte, konnte auch der zuständige Senatsrat Lutz Voss von der Innenverwaltung nicht genau erläutern. Nach seinen Angaben lägen gegen die Betroffenen konkrete Verdachtsmomente vor, das Verbot der politischen Betätigung sei das »ausländerrechtlich gebotene Mittel«.

Den Vorwurf, Gewaltanwendung zu unterstützen, weist der Anwalt eines der Betroffenen entschieden zurück, die Begründung der Verbotsverfügung hält er er für »juristisch unhaltbar«.

Mit dem Fall muß sich nun das Verwaltungsgericht befassen. Spätestens dort müßte die Ausländerbehörde die »konkreten Verdachtsmomente« auf den Tisch legen, was sie im Fall eines irakischen TU-Studenten, der wegen Verdachts geheimdienstlicher Tätigkeit in ein Drittland abgeschoben werden soll (die taz berichtete), bislang verweigert. Nach Angaben des Rechtsanwaltes des Irakers beruft sich die Behörde darauf, daß die Beweismittel der Geheimhaltung unterliegen. Wie zu erfahren war, kam die Anweisung für die Festnahme der beiden irakischen Staatsbürger letzten Dienstag aus Bonn. Andrea Böhm