Rechtsstreit über die »Abwicklung«

■ Beschluß des Verwaltungsgerichtes über die Abwicklung an der Humboldt-Uni von Demokratischen JuristInnen angezweifelt/ Abwicklungsartikel im Einigungsvertrag sei verfassungswidrig

Berlin. Die Vereinigung der demokratischen Juristinnen und Juristen zweifelte in einer Erklärung den Beschluß des Berliner Verwaltungsgerichtes zur Abwicklung einzelner Fachbereiche der Humboldt-Universität an. Die JuristInnen vertreten die Auffassung, daß mit dem Beitritt der DDR die Humboldt-Universität in den Geltungsbereich des Grundgesetzes und die Zuständigkeit des Landes Berlin überführt worden sei. Deshalb hätte auch das Hochschulrahmengesetz sowie das Berliner Hochschulgesetz zur Anwendung kommen müssen. Danach müßten Entscheidungen über die Errichtung oder die Schließung von Hochschulen vom Landesgesetzgeber selbst getroffen werden.

Deshalb meinen die JuristInnen, der Artikel 13 über den »Übergang von Einrichtungen« des Einigungsvertrages sei verfassungswidrig. Der Artikel 13 regelt, daß Hochschulen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in die Hoheit der jeweiligen zuständigen Bundeslandes übergehen und legt fest, daß die Landesregierung über die Abwicklung oder Überführung entscheidet.

In dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes hieß es dagegen, »daß Gericht sehe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Entscheidung über die Abwicklung in die Hand der Landesregierung und nicht in die des Gesetzgebers gelegt worden ist[...]« Begründet wurde dieses Urteil damit, daß mit dem Beitritt der DDR dieser Staat und damit der Rechtsträger der Hochschule weggefallen sei.

Die Hochschule, erklärte das Gericht weiter, gelange »in den Geltungsbereich des Grundgesetzes von vornherein mit dem Vorbehalt ihrer Überführung«. Auf das Selbstverwaltungsrecht — das die Humboldt- Uni immer eingeklagt hatte — könne sich die Hochschule erst berufen sobald eine Überführungsentscheidung zu ihren Gunsten getroffen worden ist.

Diese Meinung wird auch von Berliner Juristenkreisen vertreten. Mit dem Betritt der DDR sei das Grundgesetz nicht automatisch zur Anwendung gekommen. Es hätte erst der Gesetzgeber zusammentreten und dies anordnen müssen. Der Logik des Einigungsvertrages zufolge hätte, wenn keine positiven Überführungsbeschlüsse getroffen wurden, automatisch abgewickelt werden können. Strittig bleibt, so war zu erfahren, ob Teile der Universität abgewickelt werden können oder ob Entscheidungen nur für die Uni als Ganzes gefällt werden dürften. anbau